Nutzen Sie das Trennungsjahr um sich mit Ihrem Ehegatten zu einigen und führen Sie eine einvernehmliche Ehescheidung durch.
Bei der einvernehmlichen Ehescheidung reicht die Vertretung des antragstellenden Ehegatten durch einen Anwalt aus, der andere Ehegatte braucht dem Scheidungsantrag lediglich im Termin zuzustimmen. Sie sparen sich praktisch die Kosten eines zweiten Anwalts.
Regeln Sie familienrechtliche Folgesachen außergerichtlich untereinander und nicht vor Gericht. So sparen Sie erhebliche Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.
Wer den Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung / Zugewinnausgleich, Umgangsfragen, etc. vorher regelt, kann eine einvernehmliche Ehescheidung führen.
Werden diese Dinge erst bei Gericht geregelt werden diese Fragen als Verbundverfahren zum Ehescheidungsverfahren geführt mit der Folge, dass neben den weiteren Gerichtskosten auch die Kosten für eine weitere anwaltliche Vertretung entstehen.
Nutzen Sie deshalb das gesetzliche Trennungsjahr zur Regelung Ihrer Folgesachen. Gerne stehen wir Ihnen hier mit unserer fachlichen Kompetenz und Erfahrung im Familienrecht zur Seite und erarbeiten gerne mit Ihnen und für Sie maßgeschneiderte Lösungen – auch zur Vorbereitung der einvernehmlichen Ehescheidung.
Die Ehescheidung ist ein streng formales Verfahren. Aufgrund der standardisierten Abläufe können wir aufgrund unserer Erfahrung aus hunderten von Ehescheidungen derart führen, dass die gesamte Korrespondenz per Email erledigt werden kann.
Sie sparen sich hierdurch die Anreise zur Besprechung in die Kanzlei und damit Zeit und Fahrtkosten. Aufgrund unserer modern ausgestatteten Kanzlei können Sie uns sämtliche Unterlagen per Email einsenden.
Sollte der Gerichtstermin an einem entfernten Ort sein oder Sie sich zu dieser Zeit sogar im Ausland aufhalten, werden wir für Sie anregen, Sie am Gericht Ihres Wohnorts anzuhören um Ihnen eine lange Anreise zu ersparen.
Wir können Ihnen aufgrund unseres Korrespondenznetzwerks bundesweit die Führung Ihres Ehescheidungsverfahrens zu gleichen Konditionen anbieten.
Die Onlinescheidung ist modern und wird vielfach im Internet angeboten. Um aus der Masse der Angebote hervorzustechen werben viele Anwälte mit besonders günstigen Kondition.
Die Höhe der Gerichtskosten wie auch die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren hängt von der Höhe des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens ab, dass sich aus dem Einkommen der Ehegatten und deren Vermögen berechnet.
Viele Anbieter werben damit, den Gegenstandswert um 20% bis 30% reduzieren zu können, in dem bei der einvernehmlichen Ehescheidung kein hoher Arbeitsanfall für die Gerichte entsteht oder/und auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Scheidungsbeschluss verzichtet wird.
Gerne regen auch wir für Sie eine Reduzierung des Gegenstandswerts an. Wichtig ist uns dabei aber, dass Sie wissen, dass dieser Anregung wird aber durch die Gerichte regelmäßig nicht gefolgt.
Der Gegenstandswert wird nicht durch den Rechtsanwalt bestimmt, sondern ausschließlich durch das Gericht festgesetzt.
Zur Streiwertreduzierung entschied bereits das OLG Hamm mit Beschluss vom 24.05.2004 (Az. 7 WF 80/04), dass der Umstand, dass die Scheidung einvernehmlich und unkompliziert erfolgt, der Regelfall ist und keine (nennenswerte) Streitwertreduzierung rechtfertigt.
Folgt das Gericht der Streitwertreduzierung nicht, werden auch die Anwaltskosten nachberechnet. Sie erhalten eine Nachforderung, mit der Sie möglicherweise nicht gerechnet haben.
Fairer finden wir es, wenn Sie mit uns die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten ermitteln und wissen, was auf Sie zukommt. Können Sie sich die Kosten des Verfahrens nicht leisten, finden wir gemeinsam mit Ihnen eine Lösung (s.a. Tipp5).
Sollte das Gericht der Streiwertreduzierung folgen werden Sie selbstverständlich nur Rechtsanwaltsgebühren aus dem verminderten Streitwert zahlen
Können Sie sich die Kosten des Scheidungsverfahrens aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten, werden die Kosten durch die Verfahrenskostenhilfe getragen.
Verfahrenskostenhilfe wird bei geringem Einkommen gewährt.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden die Gerichts- und Anwaltskosten entweder gesamt aus der Staatskasse bezahlt oder Sie erhalten eine Ratenzahlungsauflage. Selbst bei einer Ratenzahlungsauflage können aber die Gesamtkosten geringer sein als wenn Sie das Verfahren ohne Verfahrenskostenhilfe führen.
Gerne prüfen wir die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe und stellen kostenfrei für Sie den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.