Sorgerecht

Sorgerecht

Bedeutung der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Vermögens- und die Personensorge des minderjährigen (nicht verheirateten) Kindes.
Die Eltern haben das Recht und gleichzeitig die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen und dieses zu pflegen.

Die Personensorge umfasst alle Fürsorge und Schutzmassnahmen für das Kind, die Vermögenssorge umfasst die Betreuung und Vertretung des Kindes in Vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Der Gesetzgeber nennt exemplarisch als Teile der Personensorge die Aufenthaltsbestimmung, die Erziehung und die Beaufsichtigung des Kindes.

Die elterliche Sorge umfasst alle persönliche Angelegenheiten des Kindes. Unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes können die Sorgeberechtigten auch den Umgang des Kindes mit bestimmten Personen erlauben oder verbieten.

 

Träger der elterlichen Sorge

Originärer Träger der elterlichen Sorge ist die Mutter.

Sind die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, steht auch dem Vater automatisch die elterliche Sorge zu.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Sorgeberechtigung durch Heirat mit der Mutter erlangen.

Entscheiden sich die Eltern gegen eine Heirat aber für eine gemeinsame Sorge, dann ist dies durch eine besondere Sorgerechtserklärung, die allerdings besonderen Formvorschriften unterworfen ist, möglich.

Eine originäre alleinige Sorgeberechtigung des Vaters sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 

Veränderungen beim Sorgerecht

 

a. Trennung/Scheidung der Eltern

Verheiratete Eltern üben die Sorge gemeinsam aus. Eine Trennung oder gar eine Scheidung lässt das Sorgerecht zunächst unberührt, auch nach der Scheidung sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt.

Allerdings steht es jedem Elternteil frei, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorgeberechtigung zu stellen.

Das Gericht hat in diesem Fall zu prüfen, ob eine alleinige Sorgeberechtigung dem Wohl des Kindes entspricht. Hier werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Elternteils zu dem Kind geprüft werden. Der Übertragung ist dann zuzustimmen, wenn der andere Elternteil zustimmt und kein Widerspruch des Kindes, das bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, vorliegt.

Fehlt es an der Zustimmung oder liegt ein Widerspruch vor, so kann das Gericht die Sorge dennoch übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am Besten dient.

Auch nach dieser Entscheidung ist zu einem späteren Zeitpunkt die alleinige Sorge abänderbar, insbesondere kann auch wieder die gemeinsame Sorge wiederhergestellt werden.

b. Ausfall eines Sorgeberechtigten

Steht den Eltern die gemeinsame Sorge zu, und fällt ein Elternteil aus, dann geht die Sorge auf den überlebenden Ehegatten über, er wird alleine Sorgeberechtigter.

Ist in diesen Fällen zu besorgen, dass die alleinige Sorge des überlebenden Ehegatten zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann, kann diesem die alleinige Sorge entzogen werden. Diese wird dann auf das Jugendamt übertragen, das Kind erhält neben dem sorgeberechtigten Elternteil einen Vormund.

Besteht ein alleiniges Sorgerecht, kann das Sorgerecht bei Ausfall des Sorgeberechtigten auf den überlebenden Elternteil durch Gerichtsentscheidung übertragen werden.

 

Getrenntleben bei gemeinsamer Sorge

Auch nach der Trennung/Scheidung der Eltern steht diesen die gemeinsame Sorge zu.

Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über alltägliche Dinge, die für das Kind nicht von erheblicher Bedeutung sind, alleine entscheiden. Mit anderen Worten: Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat in Fragen des täglichen Lebens, das alleinige Entscheidungsrecht. Eine Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ist nicht notwendig.

Ob es sich bei der jeweiligen Entscheidung um eine solche von erheblicher Bedeutung handelt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Einzelfall nicht einigen, wird das Gericht, nach Anhörung der beiden Elternteile, die Entscheidungskompetenz für die zu entscheidende Frage auf einen Elternteil übertragen. (WICHTIG: Das Gericht entscheidet nicht selbst über die streitige Frage) Ist dauerhaft keine Einigung möglich, dann bleibt den Eltern meist nur noch die Möglichkeit, die alleinige Sorge zu beantragen.