Örtliche Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei der Ehescheidung

 

Die Zuständigkeit des Familiengerichts ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 122 FamFG ist zuständig (in dieser Reihenfolge), das Gericht in dessen Bezirk

1. einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person dauerhaft niedergelassen hat und sich sozial integriert.

Der gewöhnliche Aufenthalt muss im Inland liegen. Verziehen beide Ehegatten oder einer der Ehegatten ins Ausland, liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr vor.

 

Leben einer oder beide Ehegatten im Ausland, gilt Folgendes:

Lebt der eine Ehegatte im Ausland, der andere lebt in Deutschland richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Aufenthalt des in Deutschland lebenden Ehegatten.

Es empfiehlt sich in solchen Fällen häufig, dass der im Ausland lebende Ehegatte über einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreicht.

Das Gericht muss den Scheidungsantrag förmlich zustellen. Ein deutsches Gericht kann selbst aber nur im Inland zustellen. Für eine Zustellung im Ausland muss sich das Gericht an das Auswärtige Amt wenden, dieses übermittelt das Zustellungsersuchen an das Justizministerium des jeweiligen Landes.

Ist die Amtssprache des Landes, in dem zugestellt werden muss, nicht Deutsch, müssen die Antragsschrift und gegebenenfalls weitere Schriftsätze noch übersetzt werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

Möchte der im Ausland lebende Ehegatten den Antrag nicht stellen, empfiehlt es sich dennoch, wenn dieser gegenüber dem Gericht eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benennt. So können die Schriftstücke in Deutschland zugestellt werden, Kosten für Übersetzungen können vermieden werden und das Verfahren wird erheblich beschleunigt.

Als zustellungsbevollmächtigte Person kann hier jede Vertrauensperson benannt werden.

 

Leben beide Eheleute im Ausland, gilt Folgendes:

Die Scheidung kann auch dann in Deutschland durchgeführt werden, wenn beide Ehegatten Deutsche sind. Ist diesem Fall ist nur das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

In diesem Fall besteht für die Ehegatten die Möglichkeit, dass diese nicht, wie gewöhnlich zum Scheidungstermin persönlich anreisen müssen. Die Ehegatten können vor dem deutschen Konsulat des Landes, in dem sie leben (Wohnsitzland) angehört werden.

Auch in diesem Fall können die Ehegatten zur Beschleunigung des Verfahrens und Kostenvermeidung für Übersetzungen eine im Inland wohnhafte zustellungsbevollmächtigte Person benennen.

Der Antragsteller wird hier regelmäßig durch den inländischen Anwalt vertreten, der (nicht anwaltlich vertretene) Ehegatte benennt eine Vertrauensperson und stattet diese mit der entsprechenden Vollmacht aus.