Güterrecht

Güterrecht

Das eheliche Güterrecht bestimmt die Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander für die Zeit Ihrer Ehe. Weiter werden Regelungen für die Auseinandersetzung des in der Ehezeit erworbenen Vermögens getroffen.

 

I. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)

Treffen die Ehegatten bei Eheschließung keine besondere Vereinbarung über den Güterstand, in dem sie leben möchten, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Begriff der Zugewinngemeinschaft wird häufig falsch verstanden.

Die Zugewinngemeinschaft ist gerade keine Gemeinschaft im herkömmlich verstandenen Sinn, die Ehegatten bilden im Hinblick auf ihre Vermögen keine Gemeinschaft; die Vermögen der Ehegatten verschmelzen nicht mit der Heirat sondern bleiben getrennt.
Die Ehegatten erwerben auch während der Ehe nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Hierzu bedarf es, wie vor der Ehe, einer gesonderten (Mit-) Eigentumsübertragung.

Auch werden Schulden des einen Ehegatten nicht durch die Eheschließung auch Schulden des anderen Ehegatten.
Die Gläubiger haben auf das Vermögen des anderen Ehegatten keinen Zugriff.

Bei Beendigung der Ehe kommt es aber zum Ausgleich des während der Ehezeit erworbenen Vermögens der Ehegatten.

Lesen Sie hierzu unseren Fachbeitrag Zugewinnausgleich.

Die Ehegatten können aber jederzeit vertraglich durch Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen (§ 1408 BGB).

Der Gesetzgeber stellt den Ehegatten zwei alternative Wahlgüterstände zur Verfügung.

Daneben können die Ehegatten auch anderweitige Regelungen über ihr Zusammenleben treffen. Die gesetzlichen Wahlgüterstände sind die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

 

II. Gütergemeinschaft (Wahlgüterstand)

Die Gütergemeinschaft ist derjenige Güterstand, an den die meisten Menschen immer noch denken, wenn sie an die vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung denken.

Bei der Wahl der Gütergemeinschaft als Güterstand entstehen verschiedene Vermögensmassen:

Das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut.

Die Gütergemeinschaft ist aufgrund ihrer komplizierten Folgen mittlerweile die absolute Ausnahme und meist nur noch in ländlichen Gebieten zu finden. Aus diesem Grund beschränkte ich mich hier auf eine verkürzte Darstellung:

Das Sondergut und das Vorbehaltsgut verbleibt im Eigentum eines Ehegatten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass zu diesen Gütern nur sehr wenige durch das Gesetz bestimmte Güter gehören (Sondergut) und diejenigen, die durch die Ehegatten hierzu bestimmt werden (Vorbehaltsgut).
Die meisten Gegenstände fallen in das Gesamtgut.

Gesamtgut bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten mit der Wahl der Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen werden und beide Ehegatten sodann an dem gemeinsamen Vermögen berechtigt werden. Auch das in der Ehe erworbene Vermögen wird automatisch gemeinsames Vermögen.

 

III. Gütertrennung (Wahlgüterstand)

Die Gütertrennung entspricht in ihren wesentlichen Folgen der Zugewinngemeinschaft: Auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt, ein gemeinsamer Vermögenserwerb findet regelmäßig nicht statt.

Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft liegt im Wesentlichen darin, dass bei der Gütertrennung kein Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe statt findet.

Dies kann aber gerade bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten erhebliche erb- und steuerliche Folgen haben:

In erbrechtlicher Hinsicht fällt die (wenig bekannte) um den pauschalisierten Zugewinnausgleichsanspruch Erhöhung des Pflichtteils weg.
Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei, der steuerfreie Erwerb eines Teils des Nachlasses entfällt ebenfalls.

Mit einem Ehevertrags können die gesetzlichen Regelungssysteme bedarfsgerecht und individuell auf den jeweiligen Lebenszuschnitt angepasst werden. Lesen Sie bei Interesse unseren Fachbeitrag Ehevertrag.