Voraussetzungen der Ehescheidung

Voraussetzungen der Ehescheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Diese auf den ersten Blick klare gesetzliche Regelung der Scheidungsvoraussetzung wirft bei scheidungswilligen Ehegatten aber häufig weitere Fragen auf, insbesondere wann genau die Ehe gescheitert ist und wie dies festzustellen ist.

Ob noch eine Ehe tatsächlich gescheitert ist, ist durch das Scheidungsgericht, das örtlich zuständige Familiengericht festzustellen. Das BGB gibt für diese Feststellung aber verschiedene Regelungen vor.

 

Getrenntleben

Voraussetzung für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft ist stets das Getrenntleben. Das Gesetz bestimmt hierfür, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht wieder herstellen will.

Ausreichend hierfür ist aber auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung. Aber auch bei der sogenannten Trennung unter einem Dach haben sich die Ehegatten zu verhalten, wie wenn sie räumlich getrennt leben. Eine Trennung unter einem Dach ist danach nur dann gegeben, wenn nach dem Vollzug der Trennung die Ehegatten nicht mehr gemeinsam wirtschaften und auch nicht (wie in der Ehe) die Hausarbeiten gemeinsam erledigen oder zusammen essen (strikte Trennung von Tisch und Bett).

Keine Trennung ist der berufsbedingte oder ausbildungsbedingte Aufenthalt eines der Ehegatten an einem anderen Ort, hier fehlt es bereits am Trennungswillen.

Je nach Dauer der Trennung stellt das Gesetz verschiedene Vermutungsregelungen für das Scheitern der Ehe und damit für die Voraussetzungen der Ehescheidung auf.

 

Scheidung nach 1 Jahr Trennung (unstreitige/einvernehmliche Scheidung)

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt und beantragt einer der Ehegatten die Scheidung, so wird, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, das Scheitern der Ehe vermutet.

Selbstverständlich kann aber auch der andere Ehegatte die Ehescheidung beantragen. Dies kann für ihn bei noch bestehenden Streitigkeiten mit seinem Ehegatten vorteilhaft sein.

Die Ehegatten sind dann, wenn die Voraussetzung im Zeitpunkt des Scheidungstermins (die Gerichtsverhandlung) vorliegen (mind. 1 Jahr Getrenntleben) zu scheiden.

Das Trennungsjahr muss am Termin der mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) abgelaufen sein. Nicht entscheiden ist, ob das Trennungsjahr bereits bei Antragstellung verstrichen ist. Der Scheidungsantrag kann daher im Einzelfall bis zu 2 bis 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Dies entspricht regelmäßig der Zeit, die das Gericht benötigt um die Auskünfte bei den Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich einzuholen.

Die einvernehmliche Ehescheidung ist für die Ehegatten die kostengünstigste Möglichkeit die Ehe zu beenden.
Nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Scheidungstermin zustimmen.

Zu den Vor- und Nachteilen der anwaltlichen Vertretung nur eines der Ehegatten lesen Sie bitte unseren Fachbeitrag Scheidung mit nur einem Anwalt.

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Weitere Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung ist, dass sich die Ehegatten bei gemeinsamen Kindern über die Regelung des Sorge- und Umgangsrecht geeinigt haben und über die Unterhaltsansprüche geklärt sind bzw. kein Streit hierüber bei Gericht geführt wird.

 

Streitige Scheidung

Leben die Ehegatten zwar bereits 1 Jahr aber noch keine 3 Jahre getrennt, kann die Ehe auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe gescheitert ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Eheleute die Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden.

Die Feststellung des Gericht ist notwendig, da die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht anwendbar ist.

 

Scheidung nach 3 Jahren Trennung

Leben die Ehegatten nachweislich 3 Jahre oder länger getrennt, so vermutet der Gesetzgeber unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist.
Auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Ausreichend ist, dass ein Ehegatte die Scheidung beantragt.

Ausnahme: Härtefallscheidung bei Getrenntleben unter einem Jahr

Leben die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt kann die Ehe nur geschieden werden, wenn sogenannte Härtegründe vorliegen und durch das Gericht festgestellt werden.

Ein Härtefall liegt vor, wenn bereits die bloße Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann. Alleine das bloße Verheiratet sein muss für den die Scheidung begehrenden Ehegatten bereits eine erhebliche Belastung darstellen. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Fälle der häuslichen Gewalt.

Lesen Sie auch unseren Beitrag Die Härtefallscheidung.