Unterhalt bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen

Unterhalt bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen

Die Methoden der Unterhaltsberechnung

In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen die regelmäßigen Einkünfte nicht zur vollständigen Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden sondern auch dem Vermögensaufbau dienen.

Unstreitig ist dabei, dass ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auch bei guten und sehr guten Einkommensverhältnissen grundsätzlich nicht nach gedeckelt ist.
Bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen ist der Unterhalt allerdings nicht mehr pauschalisiert nach der sogenannten Quotenmethode zu berechnen sondern konkret zu ermitteln (sog. konkrete Bedarfsberechnung).

Bei der Quotenmethode wird der Unterhalt pauschal aus den addierten Einkünften der Ehegatten berechnet (bekannt ist in diesem Zusammenhang die 3/7-Grenze des OLG Düsseldorf). Beim konkreten Bedarf ist der Unterhalt danach zu bemessen, was tatsächlich für den Lebensunterhalt gebraucht wird. Die Grenze ab der von der Quotenmethode zur Bedarfsberechnung übergegangen wird, wird als relative Sättigungsgrenze bezeichnet.

Höhe der relativen Sättigungsgrenze

Streitig in der Rechtsprechung ist, ab welchem Betrag die relative Sättigungsgrenze erreicht ist. Es waren hier Beträge beginnend von der Hälfte des Höchstbetrags der Düsseldorfer Tabelle (ca. EUR 2.250,00) bis zum Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle (ca. EUR 5.100,00 bzw. EUR 5.500,00) in den Entscheidungen zu finden. Streitig war weiter, ob sich die Grenze am Unterhaltsanspruch oder dem Familieneinkommen bemisst.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.11.2017 (AZ: XII ZB 503/16) sich mit der Höhe dieser relativen Sättigungsgrenze auseinander gesetzt.

In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH entschieden, dass aufgrund der in Deutschland bestehenden Einkommensverhältnisse die relative Sättigungsgrenze erst dann erreicht ist, wenn das Familieneinkommen den Betrag des doppelten des Höchstbetrags der Düsseldorfer Tabelle übersteigt. Zu diesem Zeitpunkt waren dies etwa EUR 10.000,00.

Es ist zu begrüßen, dass durch die Entscheidung des BGH nunmehr eine einheitliche relative Sättigungsgrenze festgestellt ist.

Dem Unterhaltsgläubiger wird durch die Berechnung nach der Quotenmethode seine Darlegungs-und Beweislast erleichtert.

Nach der Entscheidung des BGH ist daher zu erwarten, dass sich diese Grenze in der Instanzenrechtsprechung durchsetzen wird und damit eine Vielzahl derjenigen Verfahren, bei denen der Unterhalt bisher nach der konkreten Bedarfsberechnung ermittelt worden ist, vereinfacht werden und die Berechnung pauschaliert erfolgt. Dies dürfte in erster Linie zur Beschleunigung dieser Verfahren führen.