Der Ehemann, Angestellter einer Leasingfirma, hatte bei seinem Arbeitgeber eine Fahrzeug geleast und dieses Fahrzeug dann an seine Ehefrau geliehen. Die Ehefrau nutzte das Fahrzeug für ihre Freizeit und für ihr Hobby. Familieneinkäufe und Familienfahrten wurden regelmäßig mit dem Fahrzeug des Ehemanns absolviert.
Mit der Trennung verlangte der Ehemann das Fahrzeug von der Ehefrau heraus. Die Ehefrau negierte das Verlangen Ihres Ehemanns und weigerte sich das Fahrzeug herauszugeben. Sie sei aus beruflichen Gründen wie auch zur Verwirklichung ihres Hobbys auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen und lasse sich die Leasingkosten auch im Unterhalt anrechnen. Das Herausgabeverlangen des Ehemanns sei treuwidrig.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Bruchsal hat hierzu mit Beschluss vom 14.09.2018 (Aktenzeichen 3 F 502/18) das Herausgabeverlangen des Ehemanns bejaht und die Ehefrau zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt.
Bei der Nutzung allein aus Gründen der Ausübung eines Berufs sowie zur Gestaltung der Freizeit wo der Ehefrau handle es sich bezüglich des Fahrzeugs nicht um einen Hausratsgegenstand, sodass ein Recht zum Besitz sich nicht aus § 1361a BGB ergebe. Ein Recht zum Besitz kann die Ehefrau auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die vom Ehemann tatsächlich getragenen Leasingraten unterhaltsrechtlich berücksichtigt sind. Ein Vertragsschluss, der ein Recht zum Besitz begründet, kann aus der bloßen Berücksichtigung der Leasingraten nicht hergeleitet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Berücksichtigung der Leasingraten um eine Selbstverständlichkeit im Unterhalt. Die Nichtrückgabe des Fahrzeugs stellt danach eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar, die Ehefrau ist deshalb verpflichtet das Fahrzeug an den Ehemann herauszugeben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.