Ehename ist der von den Ehegatten gemeinsam geführte Name. Zum Ehenamen kann entweder der Geburtsname des Manns oder der Name der Frau bestimmt werden.
Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, führen die Ehegatten ihre bisherigen Geburtsnamen fort.
Bestimmen die Ehegatten einen Namen zum Ehenamen, so kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Namen dem Ehenamen anschließen oder voranstellen.
Der Ehename kann auch nach der Trennung von dem Ehegatten, der den Ehenamen durch die Bestimmung erhalten hat, weitergeführt werden.
Dieser kann dann auch abermals zum „neuen“ Ehenamen bestimmt werden.
Nach der Scheidung kann der Ehegatten, der den Geburtsnamen des anderen Ehegatten als Ehenamen angenommen hat, durch Erklärung wieder seinen eigenen Geburtsnamen annehmen.
Oftmals bestehen Unsicherheiten, welchen Familiennamen das Kind einmal tragen wird.
Der folgende Artikel zeigt die Grundzüge des Namensrechts auf.
Unproblematisch ist der Fall, in dem die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Das Kind erhält dann, auch wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind, den gemeinsamen Ehenamen.
Steht die elterliche Sorge im Zeitpunkt der Geburt nur einem der beiden Elternteile zu, so erhält das Kind dessen Familiennamen.
Dieser Elternteil kann dann, mit Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes und Zustimmung des anderen Elternteils, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des anderen Ehegatten erteilen lassen.
Wird die gemeinsame Sorge erst nachträglich nach der Geburt begründet, können die Eltern den Kindsnamen einvernehmlich neu bestimmen. Sie können den in diesem Zeitpunkt den von der Mutter geführten Namen oder den des Vaters als Familiennamen des Kindes bestimmen.
Wechselt durch Wiederheirat eines Elternteils der Familienname, kann das Kind diesen durch Antrag erhalten.