In familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in Zugewinnausgleichssachen, finden immer wieder Manipulationsversuche durch einen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellten Scheidungsantrag statt.
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der Güterstand der Ehegatten beendet. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags fixiert den Stichtag des Endvermögens für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Zugewinnausgleichsanspruch selbst ist streng stichtagsbezogen. Abweichungen hiervon finden nur im Ausnahmefall statt.
Durch einen verfrüht gestellten Scheidungsantrag beabsichtigt der Antragsteller eine für sich günstige Rechtslage zu schaffen.
Folglich beschäftigt die Rechtsprechung die Thematik eines verfrühten Scheidungsantrags immer wieder.
Der BGH hat mit Beschluss vom 13.02.2017 (AZ: XII ZB 488/16) entschieden, dass ein Abweichen vom Stichtag auch im Falle eines verfrüht gestellten Scheidungsantrag nur in Ausnahmefällen möglichst ist.
Der BGH lässt ein Abweichen vom tatsächlichen Stichtag als Ausnahme nur dann zu, wenn das Ergebnis untragbar ist, also dem Gerechtigkeitsempfinden aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
Der Entscheidung des BGH lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Ehegatten waren jeweils hälftige Miteigentümer eines Hauses. Dieses war darlehensfinanziert. Beide Ehegatten waren Darlehensschuldner. Der Ehemann hatte ca. 8 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag gestellt. Nach Zustellung des Scheidungsantrags hat er dann eine größere Summe aus seinem Vermögen dazu verwandt, das gemeinschaftliche Hausdarlehen zurückzuführen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass kein unbilliges Ergebnis vorlag, da der Ehemann auch die Darlehensschuld der Ehefrau mit seiner Zahlung reduziert und damit zur Erhöhung ihres Vermögens beigetragen hatte.
Sind beide Ehegatten Darlehensschuldner und zahlt einer von Ihnen auf das Darlehen, reduziert er zwar grundsätzlich auch die Darlehensschuld des anderen Ehegatten. Ihm kann aber im Verhältnis der Schuldner/Ehegatten untereinander ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Erstattung der hälftigen Leistung zustehen.
Diese Leistung unterfällt nicht dem Zugewinnausgleich. In dem durch den BGH entschieden Fall wurde eine solche Ausgleichsleistung nicht verlangt, weshalb der Stichtag sich nicht auswirkte.
Zu einem ungerechten Ergebnis kann es allerdings kommen, wenn der Ehegatte, der nach dem Stichtag eine solche Leistung erbracht hat den anderen Ehegatten tatsächlich auf Ausgleich im Gesamtschuldnerinnenverhältnis in Anspruch nimmt.
Eine Korrektur des Zugewinnausgleichs im Nachhinein, insbesondere nach Abschluss des Verfahrens dürfte schwierig werden. Ob im Ausgleichsverfahren eine entsprechende Einwendung durchgreift ist bisher ungeklärt und dürfte ebenfalls unsicher sein.
In der Folge empfiehlt es sich bei einem verfrühten Scheidungsantrag, insbesondere bei größeren Vermögen, zeitnah zu reagieren. Es sollte zunächst darauf hingewirkt werden, dass der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird um eine verfrühten Stichtag zu verhindern. Gelingt dies nicht, sollte unverzüglich mit dem anderen Ehegatten klar geregelt werden, welche Ansprüche außerhalb des Zugewinnausgleichsanspruchs bestehen bleiben sollen umso im Zugewinnausgleichsverfahren argumentieren zu können, dass ein unbilliges Ergebnis vorliegt bzw einen späteren Ausgleichsanspruch außerhalb des Zugewinnausgleichs zu vermeiden.
Wird dieses Problem nicht frühzeitig erkannt, kann es aufgrund der unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen wie auch aufgrund der möglicherweise zeitlich nacheinander ergehenden Entscheidungen zu erheblich nachteiligen Ergebnissen kommen.