Kinder haben gegen Ihre Eltern Anspruch auf Unterhalt. Während der intakten Ehe, also in der Zeit, in der die familiäre Gemeinschaft besteht, wird der Unterhaltsanspruch des Kindes durch die Pflege und Obhut, die dem Kind durch die Eltern zugute kommt, erfüllt.
Je nach Alter des Kindes hat das Kind einen Anspruch auf Taschengeld. Die Eltern haben hierbei ein Bestimmungsrecht, für was das Taschengeld verwendet werden darf. Die Eltern können dem Kind zum Beispiel untersagen, sich von dem Taschengeld Dinge zu kaufen, die mit den Grundsätzen der Kindererziehung nicht vereinbar sind.
Die deutschen Jugendämter empfehlen zur Höhe des Taschengeldanspruchs der Kinder folgende Richtwerte:
2-5 Jahre max. EUR 0,50 / Woche
6-7 Jahre EUR 1,50 bis 2,00 / Woche
8-9 Jahre EUR 2,00 bis 2,50 / Woche
10-12 Jahre EUR 10,00 / Monat
13-15 Jahre EUR 20,00 / Monat
16-17 Jahre EUR 30,00 bis 40,00 / Monat
Leben die Eltern getrennt, so spalten sich die Unterhaltsansprüche auf. Grundsätzlich bleiben beide Elternteile dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Erbringung der Pflege und Betreuung.
Der andere das Kind nicht betreuende Elternteil, ist gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig.
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts bestimmt sich danach nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils, in der Praxis also nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die Düsseldorfer Tabelle untergliedert sich in 10 Einkommensstufen. Auszugehen für die Einordnung ist vom jeweils bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen.
Ist das einzusetzende Einkommen ermittelt, ist ergibt sich der Unterhaltsbedarf nach der Tabelle unter Berücksichtigung der Altersstufen und ggfls. einer Hochstufung des Pflichtigen, wenn die Anzahl der Unterhaltsberechtigten, denen der Unterhaltspflichtige Unterhalt bezahlen muss, von den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle abweicht. Von dem so ermittelten Betrag (Tabellenbetrag) in den Durchschnittsfällen das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Es errechnet sich der sogenannte Zahlbetrag.
Hat das Kind eine eigene Wohnung oder lebt bei einem Dritten, besteht Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile.
Hat das Kind eigene Einkünfte ist zu prüfen, ob diese Einküfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Da ein schulpflichtiges Kind bzw. ein Kind in Ausbildung regelmäßig nicht zur Deckung seines Lebensedarf verpflichtet ist zu arbeiten, handelt es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte aus überobligatorischem Erwerb. Diese sind nur zu einem bestimmten Prozentsatz beim Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen.
Die Eltern schulden dem Kind eine Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
Die Unterhaltspflicht endet regelmäßig mit dem Abschluss der Ausbildung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes.
Ob die Ausbildung über den 18. Geburtstag hinausgeht lässt den Unterhaltsanspruch unberührt, wenn das sich in Ausbildung befindliche Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt.
Unter bestimmten Umständen, wenn die Erstausbildung den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes nicht entspricht und dies für die Eltern von Anfang an erkennbar war, kann Unterhalt auch für eine zweite Ausbildung verlangt werden.
Erzielt das Kind während der Ausbildung eigene Einkünfte muss es sich diese auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Allerdings sind von diesen Einküften erhöhte berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Kinder unter 18 Jahren, die noch keinen eigenen Hausstand haben und nicht verheiratet sind, werden vom Gesetzgeber privilegiert.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist diesen Kindern gegenüber gesteigert erwerbspflichtig. Er hat alles zu tun, um sich gegenüber privilegierten Kindern leistungsfähig zu halten, notfalls muss er eine zweite Arbeitsstelle annehmen oder seine Erwerbstätigkeit wechseln.
Kommt er diesem nicht nach, kann das unterhaltsberechtigte Kind ein Urteil gegen den pflichtigen Elternteil erwirken. Im Rahmen der dann folgenden Zwangsvollstreckung können die Pfändungsfreigrenzen herabgesetzt werden.
Kinder unter 18 Jahren können zumindest den Mindestunterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen problemlos geltend machen. Dieser Anspruch wird von den Familiengerichten regelmäßig bewilligt werden. Hierbei werden sie in den meisten Fällen durch den betreuenden Elternteil vertreten. Es muss für die Geltendmachung des Mindestunterhalts alleine nachgewiesen werden, dass der Anspruchsgegner der Vater ist und es sich um ein privilegiertes Kind handelt.
Kinder über 18 Jahre haben einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Das Bestimmungsrecht der Eltern, in welcher Form der Unterhalt erbracht wird, ist nur noch sehr eingeschränkt vorhanden.
Das minderjährige Kind wird durch den Sorgeberechtigten vertreten. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht (regelmäßig bei nicht ehelichen Kindern) ist die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch den Sorgeberechtigten unproblematisch.
Sind die Eltern miteinander verheiratet und leben in Trennung kann der das Kind betreuende Elternteil den Unterhalt in eigenem Namen für das Kind geltend machen.
Nach der Ehescheidung werden die Unterhaltsansprüche bei gemeinsamer Sorge von demjenigen Elternteil geltend gemacht, der das Kind in Obhut hat.
Einzig der Fall, in dem das minderjährige Kind einen eigenen Hausstand unterhält ist problematisch. Das Kind hat Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern. In diesem Fall muss ein Vormund bestellt werden.
Der Unterhaltspflichtige schuldet ab dem 1. des Monats den Unterhalt, ab dem er zu einer konkreten Zahlung aufgefordert worden ist oder ab dem er auf Erteilung der Auskunft über seine Unterhaltsansprüche aufgefordert worden ist.
Danach ist der Unterhalt jeweils zum 1. eines Monats zu bezahlen.
Auch wenn der Kindesunterhalt zunächst nicht gezahlt wird – weil gestritten wird – ist der Unterhalt nicht verloren. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangen ist der Kindessunterhalt als rückständiger Unterhalt als Einmalbetrag zu bezahlen und zu verzinsen.
Beabsichtigen Sie Unterhaltsansprüche geltend machen, sollten Sie zeitnah einen Termin mit dem Anwalt Ihres Vertrauens vereinbaren. Mit einer zögerlichen Vorgehensweise können Sie jeden Monat bares Geld verlieren.
Der Kindesunterhaltsanspruch ist ein eigener Anspruch des Kindes. Der Kindesunterhalt kann neben dem Ehegatten- bzw. dem nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden.