Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist, wie der Trennungsunterhaltsanspruch, ein Anspruch auf Unterhalt der Ehegatten untereinander.
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Trennungsunterhaltsanspruch. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schließt sich zeitlich hieran an.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist Rechtsgrund des Anspruchs nicht mehr die eheliche Verpflichtung füreinander zu sorgen, die eheliche Solidarität.
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte ist zunächst darauf verwiesen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann.
Nur in Fällen, in denen die Eigenverantwortung unbillig ist, kann (für eine Übergangszeit) Unterhalt zu gewähren sein.
Es ist danach im jedem Einzelfall zu betrachten, wie die eheliche Lebensgemeinschaft ausgestaltet gewesen war, wie stark die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten miteinander verflochten waren, wie lange die Ehe gedauert hat und welche wirtschaftlichen Vor- und Nachteile die Ehegatten während der Ehe erfahren haben.
Es sind dann im Einzelfall jeweils die Dauer und die Höhe des Unterhalts zu ermitteln.
Mit anderen Worten: Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist häufig (wie noch vor der Reform der Unterhaltsrechts 2008) zeitlich unbefristet bis zum Lebensende zu bezahlen. Auch bei einer langen Ehedauer ist deshalb zu betrachten, ob durch die Ehe bedingte Nachteile, die nicht mehr auszugleichen sind vorliegen oder sonstige Gründe gegeben sind, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen. Alleine aufgrund der Ehedauer ist kein zeitlich unbefristeter Anspruch zuzusprechen.
Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bedarf es des Vorliegens der Voraussetzungen eines gesetzlich bestimmten Unterhaltstatbestands.
• Unterhalt wegen Betreuung eines (minderjährigen gemeinsamen ) Kindes
• Unterhalt wegen Alters
• Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
• Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
• Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
• Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Für die Zeit danach ist der Unterhaltsanspruch zu verlängern, wenn keine adäquate Betreuungsmöglichkeit des Kindes besteht oder sonstige Belange des Kindes, insbesondere eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit gegen eine Erwerbstätigkeit des das Kind betreuenden Elternteils sprechen. Auch die Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe sind bei der Bemessung der Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Kann der geschiedene Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit nach der Ehescheidung finden oder reichen seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt aus, kann er Unterhalt verlangen.
Was als angemessene Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und richtet sich zum einen nach den persönlichen Fähigkeiten und der Ausbildung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, zum andern nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Streitig ist hier unter den Ehegatten regelmäßig die Art und den Umfang der angemessenen Erwerbstätigkeit sowie die zeitliche Dauer des Unterhaltsanspruchs.
Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann er Unterhalt für die Zeit verlangen, in der diese Ausbildung nachgeholt oder abgeschlossen oder sich der Ehegatte um- oder fortbildet wird, wenn er zum einen die Ausbildung zeitnah nach dem Scheitern der Ehe aufnimmt und die Ausbildung auch geeignet ist, dem Ehegatten nachhaltig Erwerbseinkünfte sichert.
Weitere Voraussetzung dieses Unterhalts ist es, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Anspruch ist aber begrenzt auf den Zeitraum, in der eine solche Ausbildung – unter Berücksichtigung der ehebedingten Verzögerungen, im Allgemeinen abgeschlossen wird.
Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung oder der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters des Ehegatten dieser einen Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar, ist diesem weiterhin Unterhalt (wegen Alters) zu zahlen.
Der Unterhalt wegen Alters schließt sich zeitlich regelmäßig an andere Unterhaltstatbestände (Kindererziehung, Erwerbslosigkeit, Krankheit) an.
Kann von einem Ehegatten bei Rechtskraft der Ehescheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder bei Beendigung seiner Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder bei Beendigung des Aufstockungsunterhalts eine Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr erwartet werden, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, soweit und solange es von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht erwartet werden kann eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung in der Ehe.
Die Lebensstellung richtet sich nach dem während der Ehe verfügbaren Einkünften der Ehegatten, bereinigt um eheprägende Verbindlichkeiten, vorgehende Unterhaltspflichten, ggfls. berufsbedingte Aufwendungen, den Erwerbstätigenbonus, usw.
Wie dargelegt kann deshalb auch Unterhalt zu bezahlen sein, wenn zwar beide Ehegatten berufstätig sind, aber die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichen, den ermittelten Lebensstandard zu decken und der Unterhaltsverpflichtete ohne Verletzung seines eigenen Bedarfs den Unterhalt auch leisten kann.
Bei sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen aufgrund hoher Einkünfte eines Ehegatten kann von dem Unterhalt begehrenden Ehegatten verlangt werden, dass er seinen Bedarf, also dasjenige, was er zum Erhalt seines Lebensstandards benötigt, konkret darlegt.
Auch die bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigten Verbindlichkeiten sind im nachehelichen Unterhalt neu zu überprüfen.
Die Ehegatten nehmen grundsätzlich bis zur Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahren am Vermögensaufbau und an den erworbenen Rentenanwartschaftsrechten des jeweils anderen Ehegatten über den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich teil.
Dies rechtfertigt häufig eine andere Beurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten nach der Ehescheidung. Sind manche Verbindlichkeiten im Trennungsunterhalt vom Unterhaltsberechtigten noch hinzunehmen, kann deren Berücksichtigung im nachehelichen Unterhalt zu versagen sein.
Schädigt ein Ehegatte den anderen Ehegatten vorsätzlich oder greift er ihn sogar körperlich an, so kann hierdurch der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten verwirkt sein.
Eine Verwirkung kann auch dann gegeben sein, wenn der Ehegatte aus einer intakten Ehe ausbricht, und eine neue, die Ehe ersetzende Partnerschaft eingeht.
Weiter kann eine Verwirkung zu bejahen sein, wenn der Ehegatten dem anderen durch (nicht berechtigte) Strafanzeigen, Denunzieren, etc. willentlich schädigt oder wenn es der Unterhaltsberechtigte unterlässt, den Unterhaltspflichtigen von z.B. einer neuen Arbeitsstelle zu oder einer Gehaltserhöhung zu unterrichten, um sich den Unterhalt in der vereinbarten Höhe zu erhalten.