Die verschenkte Immobilie im Elternunterhalt

Die verschenkte Immobilie im Elternunterhalt

Eine unter Nießbrauchvorbehalt vom Unterhaltsverpflichteten verschenkte Immobilie muss nicht zurückgefordert werden um den Elternunterhalt leisten zu können, da die selbstbewohnte Immobilie als Schonvermögen auch dann nicht zu verwerten wäre, wenn diese im Eigenvermögen stehen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2018, Az. 11 UF 57/18)