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Überblick Unterhaltsrecht

Unterhalt, umgangssprachlich auch Alimente, ist die Leistung einer Person zu Sicherung des Lebensdarf des wirtschaftlich Schwächeren. Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich aus Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung.

Bei Unterhaltsleistungen handelt es sich um monatlich wiederkehrende Leistungen. Regelmäßig wird der Unterhalt zum 1. oder 3. eines Monats bezahlt, wobei es hierzu keine gesetzliche Vorgabe gibt.

Als Geldschuld ist der Unterhalt eine sogenannte Bringschuld. Dies bedeutet, dass es dem Unterhaltsverpflichteten obliegt dafür Sorge zu tragen, dass der Unterhalt zum verbredeten Tag auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingeht.
Eine Verletzung der Unterhaltsverpflichtung kann sogar zu einer strafrechtlichen Sanktion führen (vgl. § 170 StGB).

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen den Eltern und ihren Kindern, zwischen Ehegatten, zwischen Lebenspartner und gegenüber der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater, auch wenn keine Ehe besteht.

Gesetzliche Regelungen über den Unterhalt finden sich unter anderem in § 1360 BGB (Familienunterhalt), § 1361 BGB (Trennungsunterhalt der Ehegatten), § 1569f. BGB (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und § 1601 BGB (Kindesunterhalt, Elternunterhalt).
Vertragliche Regelungen finden sich regelmäßig in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, wobei diese Vereinbarung in den häufigsten Fällen lediglich die gesetzlichen Unterhaltspflichten nur ausgestalten.

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Obhut und Pflege, später auf Ausbildung und Unterstützung.

Bei dem Unterhalt der Ehegatten ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt während der Ehezeit, dem Unterhalt während der Trennungszeit und dem nachehelichen Unterhalt.

Dabei ist auch beim Ehegattenunterhalt streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Jeder Unterhaltsanspruch hat seine eigenen Voraussetzungen unterliegt eigenen Regelungen und deckt einen jeweils selbstständigen Zeitraum ab. Wer zum Beispiel zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, der muss nicht automatisch auch nachehelichen Unterhalt bezahlen.

Auch bei den Voraussetzungen zu ehevertraglichen Vereinbarungen unterscheiden sich die einzelnen Unterhaltsansprüche deutlich.

Kann der Trennungsunterhalt ehevertraglich nur modifiziert, nicht aber ausgeschlossen werden, kann der nacheheliche Unterhalt nahezu vollständig – mit wenigen Ausnahmen – ausgeschlossen werden.

Diese Unterscheidung beruht auf der Intention der jeweiligen Regelung.

Beim Trennungsunterhalt sollen die Ehegatten jederzeit in die Ehe zurückkehren können. Die durch die Ehe begründete Solidarität der Ehegatten zueinander bleibt bestehen. Für den Trennungsunterhalt genügt zunächst das bloße miteinander verheiratet sein.

Nach der Scheidung steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist.

Die eheliche Solidarität ist nicht mehr oder nicht mehr in dem in der Ehe vorhandenen Umfang gegeben. Es tritt an die Stelle des Solidaritätsgedankens der (nun auch) gesetzlich formulierte Grundsatz der Eigenverantwortung.

Der Unterhalt soll Nachteile, die bei dem Bedürftigen in die Ehe entstanden sind, etwa weil dieser die gemeinsamen Kinder erzieht und deshalb nicht arbeiten kann oder weil aufgrund der Gestaltung der Ehe der Unterhaltspflichtige seinen Beruf aufgegeben hat und hierdurch nun nicht mehr aufzuholende Nachteile erfahren hat, ausgleichen.

 

Lesen Sie mehr in unseren Fachbeiträgen zum

Trennungsunterhalt

Nachehelichen Unterhalt

Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen. Diese unterliegen einem ständigen wirtschaftlichen Wandel. Es verändern sich die Einkünfte wie auch die Belastungen. Es kann sich beim Unterhaltsberechtigten der Bedarf an Unterhaltszahlungen ändern, auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten kann es zu Veränderungen in der Leistungsfähigkeit kommen. Lassen Sie deshalb Ihre Unterhaltsverpflichtungen bzw. Ihre Unterhaltsansprüche regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auch neu berechnen. Sprechen Sie uns an!

Sie haben bereits einen titulierten Unterhaltsanspruch, der Unterhaltspflichtige verweigert aber jede Zahlung. Ist sogar ins Ausland verzogen? Wir helfen Ihnen gerne Ihre Unterhaltsansprüche durchzusetzen: Sprechen Sie uns an!

 

Auszug aus den gesetzlichen Regelungen

 § 1360 BGB: Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

 

§ 1360a BGB: Umfang der Unterhaltspflicht

Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

 

§ 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

 

§ 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

 

§ 1578 BGB: Maß des Unterhalts

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

 

§ 1601 BGB: Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

§ 1610 BGB: Maß des Unterhalts

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.