Mit Beschluss vom 24.08.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bruchsal (2 F 326/17) entschieden, dass die hälftige Tragung der Kosten eines gerichtlichen Abstammungsverfahrens dem billigen Ermessen entspricht, wenn der Putativvater zuvor außergerichtlich die Einholung eines gerichtsverwertbaren Abstammungsgutachtens angeboten hat und die Antragstellerin (das zur Feststellung begehrende Kind) dies ohne triftigen Grund abgelehnt hat.
Zum Hintergrund der Entscheidung:
Mein Mandant wurde durch das Landratsamt als Vormund aufgefordert die Vaterschaft für sein Kind anzuerkennen.
Er hatte nicht unerhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft, da die Kindesmutter nach seiner Kenntnis im Empfängniszeitraum mehreren Männern beigewohnt hatte.
Außergerichtlich wurde er durch das Landratsmamt als Vormund des Kindes aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen.
Gegenüber dem Landratsamt wurde angeboten zur Klärung der Abstammungsfrage ein privates, jedoch gerichtsverwertbares Abstammungsgutachten einzuholen und die Kosten hierfür hälftig zu teilen.
Dies wurde durch das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt. Das Landratsamt vertrat die Rechtsansicht, der Kindesvater habe die Kosten alleine zu tragen.
Nachdem eine Einigung über die Kostenfrage nicht erfolgte wurde durch das Landratsamt gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt.
Das Gericht holte ein Abstammungsgutachten ein. Dieses bestätigte die Vaterschaft und die Vaterschaft wurde anerkannt.
Das Gericht ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Kosten das Landratsamt einer außergerichtlichen Einholung des Abstammungsgutachtens hätte zustimmen müssen. Eine Verpflichtung des Putativvaters bei begründeten Zweifeln an der Vaterschaft zur alleinigen Kostentragung besteht nicht.