Patientenverfügung

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den späteren Fall einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit die späteren ärztlichen Behandlungsmethoden.

Die Patientenverfügung ist Ausdruck Ihres freien Willens. Durch die Patientenverfügung nehmen Sie auf die ärztlichen Entscheidungen über Ihre spätere Behandlung unmittelbaren Einfluss.

Mit der Patientenverfügung dokumentierten Sie, wie Sie später behandelt werden möchten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

 

I. Form der Verfügung

Die Errichtung der Patientenverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch – zu Dokumentationszwecken – die Patientenverfügung schriftlich zu errichten.

Die Patientenverfügung sollte von Ihnen unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung tragen.

Um dem Einwand, die Verfügung gebe nicht mehr Ihren aktuellen Willen wieder vorzubeugen, sollten Sie die Verfügung in regelmäßigen Abständen – z.B. jährlich – mit dem entsprechenden Datum versehen und nochmals unterzeichnen (Bestätigungsvermerk).

 

II. Inhalt der Verfügung

In der Patientenverfügung bestimmen Sie, welche Behandlungsmethoden in dem späteren Fall, in dem Sie nicht mehr selbst Entscheiden können, angewandt werden sollen.

Sie bestimmen z. Bsp. über die Anwendung von lebenserhaltenden bzw. lebensverlängernden Maßnahmen.

Sie bestimmen über Schmerz- und Symptombehandlung, Fragen der künstlichen Ernährung, künstlichen Flüssigkeitszufuhr, der Wiederbelebung, der künstlichen Beatmung, der Dialyse, der Verabreichung von Antibiotika, der Blutgabe. Es können Wünsche an die behandelnden Ärzte gerichtet werden.

Sie können Entscheidungen über die Frage der Organspende treffen.

Sie treffen Entscheidungen über pflegerische Maßnahmen, Ort und Umfang der Behandlung.

Es können Fragen der Betreuung und der Vollmacht für bestimmte Fälle erörtert werden, es empfiehlt sich gleichzeitig die Errichtung einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht.

Mit der Patientenverfügung regeln Sie weitreichend die Behandlungsmaßnahmen bis hin zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
Selbstverständlich können Sie aber nicht jeden möglichen Behandlungsfall bereits im Voraus regeln.

Um zu gewährleisten, dass die von Ihnen getroffene Verfügung weitestgehend Beachtung finden wird, sollten Sie in der Patientenverfügung auch Ihre persönlichen Wertvorstellungen sowie Ihre Lebensumstände und Lebensgewohnheiten darlegen.

Auch Ausführungen zur eigenen religiösen Weltanschauung sollte in der Patientenverfügung niedergelegt werden.

Es sollten folgende Angaben gemacht werden:

  • über das bisherige Leben
  • die Vorstellung über das künftige Leben
  • eigene (leidvolle) Erfahrungen
  • Angaben zu familiären und freundschaftlichen Beziehungen
  • zur Rolle der Religion im eigenen Leben
Diese Angaben zu Ihren pesönlichen Ansichten können dann als Auslegungshilfe bei zu klärenden Fragen herangezogen werden und helfen dem Arzt eine Entscheidung in Ihrem Willen zu finden.

III. Beachtlichkeit der Patientenverfügung

Der in der Patientenverfügung getroffene Wille ist verbindlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die konkrete Behandlungssituation eindeutige Bestimmungen in der Patientenverfügung enthalten sind, Ihr Wille also eindeutig und sicher feststeht.

Weicht der behandelnde Arzt in einem solchen Fall von dem klar formulierten Willen des Patienten ab, ist der Eingriff nicht vom Einverständnis des Patienten gedeckt, der Arzt macht sich einer Körperverletzung strafbar.

Die Bundesärztekammer hat zur Patientenverfügung folgende Aussage getroffen:
„Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen werde.“

Insbesondere bei Eingriffen in die körperliche Integrität (Operationen) ist zu beachten, dass solche Eingriffe im Regelfall eine ärztliche Beratung voraussetzen.

Diese Anforderungen sollten auch in einer Patientenverfügung beachtet werden. Sie sollten sich bei der Errichtung der Patientenverfügung durch einen Arzt beraten lassen. Diese Beratung sollte in der Verfügung dokumentiert und durch den Arzt gegengezeichnet werden.
Hierdurch dokumentieren Sie, dass Sie die Reichweite Ihrer Entscheidung auch erkannt haben.

Um bei der Behandlung beachtet werden zu können ist es notwendig, dass die Patientenverfügung bei der Behandlung vorgelegt werden kann. Sie sollten daher eine Vertrauensperson auswählen und diese über die Patientenverfügung informieren. Diese Vertrauensperson muss unbedingt wissen, wo die Patientenverfügung später gefunden werden kann. Die Patientenverfügung muss auch zugänglich sein. Eine Aufbewahrung in einem Bankschließfach eignet sich daher wenig.