Scheidung & Steuern

Scheidung & Steuern

Wer Einkommen über dem steuerrechtlichen Grundfreibetrag erzielt muss aus seinem Einkommen Steuern bezahlen. Für die Bemessung der Höhe der Steuer wird unterschieden zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung. Eine Zusammenveranlagung ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 26 EStG erfüllt sind. Dies ist bei Ehegatten dann der Fall, wenn diese im Veranlagungszeitraum nicht dauernd voneinander getrennt leben.

Weiter unterscheidet das deutsche Steuerrecht beim angestellt Erwerbstätigen zwischen 6 Steuerklassen.

Die Veranlagung des Steuerpflichtigen in eine der Lohnsteuerklassen entscheidet über die Höhe der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung. Der Selbstständige Erwerbstätige hingegen entrichtet seine Einkommenssteuervorauszahlung jeweils vierteljährlich zum jeweils 10. eines Monats.

 

Überblick über die Steuerklassen

 

 Steuerklasse I

In Steuerklasse I sind zu veranlagen Ledige, Geschiedene und Verheiratete, die dauernd getrennt leben, sowie Verwitwete, wenn die Voraussetzungen einer Veranlagung nach den Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.

 

Steuerklasse II

Erhält eine Person in Lohnsteuerklasse I einen Haushaltsfreibetrag, weil in der Wohnung dieser Person minderjähriges ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, ist diese Person in Lohnsteuerklasse II einzuordnen. In dieser Wohnung darf aber keine zweite erwachsene Person gemeldet sein.

 

Steuerklassen III und V

In die Steuerklassen III und V können sich verheiratete Arbeitnehmer veranlagen (sog. Zusammenveranlagung), wenn entweder nur einer von ihnen Arbeitslohn erzielt (der Ehegatten ist in LStK III zu besteuern) oder der andere Ehegatte zwar ebenfalls Arbeitslohn erhält, sich aber nach der Lohnsteuerklasse V veranlagt hat.

 

Steuerklasse IV

Sind beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt können sich beide in Lohnsteuerklasse IV veranlagen lassen. Beide Ehegatten werden dann gleich besteuert.

 

Steuerklasse VI

Wer ein zweites – über der sogenannten Geringverdienergenze liegendes (also steuerpflichtiges) Einkommen bezieht hat dieses Einkommen nach der Steuerklasse VI zu besteuern. Die Steuerklasse VI ist bekannt als „zweite Lohnsteuerklasse“ oder „zweite Lohnsteuerkarte“.

Die Wahl der Steuerklassen III und V hat den Vorteil, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen in Steuerklasse III geringere Abzüge erfährt. Eine Veranlagung beider Ehegatten in die Klasse IV empfiehlt sich häufig bei ungefähr gleichen Einkünften der Ehegatten, da die Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlung geringer ist als bei einer Veranlagung in die Klassen III/V. Einzelheiten hierzu erfahren Sie von Ihrem Steuerberater.

Steuerliche Veranlagung

Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem Einkommen im Abrechnungszeitraum (jährliches Gesamteinkommen) und nicht nach der Veranlagung in die eine oder andere Lohnsteuerklasse.

Die Lohnsteuerklasse ist alleine maßgebend für die Höhe der zu entrichtenden Steuervorauszahlung.

Wer aufgrund falscher Steuerklassenwahl zu viel Steuern bezahlt erhält diese am Ende des Abrechnungszeitraums wieder zurück erstattet. Wer zu wenig gezahlt hat muss nachbezahlen.

Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird entweder nach der Grundtabelle (Einzelveranlagung) oder nach der Splittingtabelle (Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben) ermittelt.

Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt leben können die Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung können Ehegatten, die angestellt erwerbstätig sind zwischen den Lohnsteuerklassen IV/IV oder III/V wählen und hierdurch ihre Lohnsteuervorausleistung wesentlich beeinflussen.

Dauerhaft voneinander getrennt im Sinne des Steuerrechts leben Ehegatten, wenn sie im gesamten Abrechnungszeitraum nicht zusammen gelebt haben. Ein länger andauernder Versöhnungsversuch ist deshalb nicht nur unter familienrechtlichen Gesichtspunkten sondern auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei kann es durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Das Steuerrecht setzt für die mögliche Zusammenveranlagung der Ehegatten einen kürzeren Zeitraum des Zusammenlebens voraus als das Familienrecht bei der Beurteilung der Frage des dauernden Getrenntlebens als Scheidungsvoraussetzung.

Nach Ablauf des Jahres, in dem sich die Ehegatten getrennt haben und auch dauerhaft getrennt gelebt haben, ohne dass es zu einem längeren Zusammenleben im Rahmen eines Versöhnungsversuchs gekommen ist, ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich.

Unbeachtlich ist aus steuerlichen Gesichtspunkten ob die Trennung am Anfang oder am Ende des Jahres stattgefunden hat. Das steuerrechtliche Trennungsfolgejahr beginnt am 01.01..

Häufig entscheiden sich Ehegatten deshalb, sich erst im „neuen Jahr“ zu trennen.

 

Steuerlast und Unterhalt

Für Ehegatten besteht unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zur steuerlich günstigsten Veranlagung. Dies bedeutet, dass die Ehegatten gegeneinander den Anspruch auf Zustimmung zur steuerlich günstigen Zusammenveranlagung haben. Es besteht also ein Anspruch auf Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung.

Kehrseite ist allerdings, dass derjenige, der die gemeinsame Veranlagung verlangt, dem andern Ehegatten die diesem hierdurch entstehenden Nachteile zu ersetzen hat.

Verstößt ein Ehegatte gegen diese Verpflichtung wird er unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er die steuerlichen Vorteile genutzt.

 

Steuerrückerstattung

Kommt es bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten zu einer Steuerrückerstattung ist nach der Rechtsprechung des BFH diese nicht, wie oftmals vermutet wird, hälftig aufzuteilen.

Haben die Ehegatten zur Steuerrückerstattung nichts anderes vereinbart ist diese entsprechend den gezahlten Steuervorauszahlungen unter den Ehegatten aufzuteilen.

Die Steuerrückerstattung selbst ist aber wiederrum, soweit nichts anderes unter den Ehegatten vereinbart worden ist, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

 

(begrenztes) Realsplitting

Im Trennungsfolgejahr können Unterhaltsleistungen, die an den Ehegatten zu leisten sind, im Wege des sog. begrenzten Realsplittings bis zu einer Höhe von EUR 13.805,00 geltend gemacht werden.

Durch den Freibetrag erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen und damit mittelbar auch der Unterhaltsanspruch.

Andererseits entstehen dem Unterhaltsberechtigten ggfls. Nachteile, da er regelmäßig Freibeträge überschreiten wird und so auf die grundsätzlich steuerfreien Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen Steuern zu bezahlen hat.

Auch können aufgrund der (steuerbaren) Mehreinnahmen Sozialleistungsansprüche und andere Förderansprüche beeinflusst werden oder sogar wegfallen.

Der Unterhaltsberechtigte Ehegatte muss auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen dem Realsplitting zustimmen. Im Gegenzug sind dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltsverpflichteten hierdurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Ob das Realsplitting in Anspruch genommen wird und wie eine Zustimmung ausgestaltet werden sollte ist in jedem Einzelfall zu prüfen.