Durch das Umgangsrecht wird gewährleistet, dass das Kind mit den ihm nahestehenden Personen Umgang hat, der Umgang mit diesen Personen aufrechterhalten und gefördert wird.
Ein Recht auf Umgang hat jeder Elternteil; die Großeltern, die Geschwister und enge Bezugspersonen, die für das Kind die tatsächliche Verantwortung tragen oder in der Vergangenheit getragen haben, soweit der Umgang für die Entwicklung des Kindes förderlich ist und dem Wohl des Kindes dient.
Selbstverständlich hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit den vorbenannten Personen, in diesem Fall besteht für diese dann eine Umgangspflicht.
Grundsätzlich sind die Eltern zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht bzw. die Umgangspflicht besteht unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch Inhaber der elterlichen Sorge ist.
Das Umgangsrecht der Eltern ist durch gerichtliche Entscheidung einschränkbar, wenn dies für das Wohl und die Entwicklung des Kindes erforderlich ist.
Dabei ist regelmäßig zunächst nur eine zeitlich begrenzte Einschränkung auszusprechen.
Ein für längere Zeit oder gar auf Dauer eingeschränktes Umgangsrecht ist nur auszusprechen, wenn durch die Gewährung des Umgangs das Kindeswohl gefährdet sein würde.
Andere Personen als die Eltern haben dagegen nur ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist.
Die Voraussetzungen, den Umgang anderer Personen als den Eltern mit dem Kind liegen daher nicht so hoch wie bei den Eltern.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist im Einzelnen gesetzlich nicht geregelt.
Die Umgangsberechtigten sollen zunächst einvernehmlich über die Ausgestaltung des Umgangs bestimmen und eine entsprechende, den Interessen aller Beteiligter gerecht werdende Lösung finden.
Dabei sollen die Eltern bzw. der Elternteil alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil bzw. einem andere Umgangsberechtigten negativ beeinträchtigt und die Erziehung des Kindes erschwert.
Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, so steht jedem Umgangsberechtigten die Möglichkeit offen, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen. Das Amtsgericht wird bei der zu findenden Entscheidung dabei die Interessen des Umgangsberechtigten mit den wohlverstandenen Interessen des Kindes abwägen.
Alleine aufgrund des geäußerten Willen des Kindes, es möchte den Umgang mit einem bestimmten Berechtigten nicht (mehr), entfällt nicht das Umgangsrecht dieses Berechtigten.
Das Gericht wird die soeben angesprochene Abwägung vornehmen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnis beurteilen, ob der Umgang dem Wohl des Kindes zugute kommt.
Der entgegenstehende Wille des Kindes ist hier nur ein Punkt, der in diese Abwägung einzustellen ist. Anzumerken ist dabei, dass der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter des Kindes und heranrücken der Volljährigkeit ein immer stärker werdendes Gewicht bei der zu treffenden Interessenabwägung erhält.
Es ist also grundsätzlich immer zu prüfen, ob das Kind bei der Äußerung seines Willens, den Umgang mit dem Antragssteller nicht mehr zu wünschen, bereits zu einer eigenen abgewogenen Willensbildung fähig war.
Insbesondere bei jüngeren Kinder ist dies regelmäßig nicht der Fall, hier ist es Aufgabe des jeweiligen Elternteils, auf erzieherisch auf die Willensbildung des Kindes einzuwirken. Bei älteren Kindern kann ein verweigerter Umgang unter bestimmten Umständen auch Auswirkung auf potentielle Unterhaltsansprüche haben.
Ist es auf gütlichem Wege nicht möglich, den betreuenden Elternteil zu einer Gewährung des Umgangs zu bewegen, so kann der Umgangsberechtigte die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen.
Insbesondere können aus Vereitlungshandlungen Schadensersatzansprüche des Umgangsberechtigten gegen den das Kind betreuenden Elternteil entstehen.
Dies insbesondere dann, wenn eine Regelung zur Ausübung des Umgangs bestimmt war, der Berechtigte im Vertrauen auf diesen Termin Aufwendungen getroffen hatte und der das Kind Betreuende dem Berechtigten das Kind ohne hinreichenden Grund vorenthält.
Trifft das Gericht eine Umgangsregelung, so ist diese in letzter Konsequent mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Zwangshaft, Anwendung von Gewalt gg. den vereitelnden Umgangsberechtigten) durchsetzbar.
Die Kehrseite des Umgangsrechts ist die Umgangspflicht. Das Kind hat Anspruch auf Umgang mit den oben benannten Umgangsberechtigten. Diese Umgangspflicht ist gesetzlich geregelt.
Das Kind kann, vertreten durch den das Kind betreuenden Elternteil oder das Jugendamt, beim Familiengericht eine Entscheidung über den Umfang des Umgangs mit dem Berechtigten beantragen. Das Gericht wird dann versuchen, eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu einem Urteil, ist auch dieses in letzter Konsequenz mit Zwangsmitteln vollstreckbar.
Nach neuester Rechtsprechung kann in besonderen Fällen eine Umgangspflicht des Elternteils mit dem Kind dann verneint werden, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht entspricht und die Nachteile, die durch den Umgang entstehen würden außer Verhältnis stehen.