Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt Ehegatten sind sich aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

§ 1360 BGB: Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Ehegatten sind verpflichtet, unter Einsatz ihrer Arbeitskraft und ihres Vermögens diese Verpflichtung zu erfüllen.

Diese Verpflichtung beruht auf der ehelichen Solidarität und endet nicht mit der Trennung der Ehegatten, sondern besteht in der Verpflichtung zur Leistung von (Bar-)Unterhalt des wirtschaftlich stärkeren an den schwächeren Ehegatten fort.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

An den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt schließt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich an. Liegen die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltanspruchs vor, ist der sog. Nachscheidungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Lesen Sie hierzu auch unseren Fachbeitrag Nachehelicher Unterhalt.

Die Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während der Ehe, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen.

§ 1360a BGB: Umfang der Unterhaltspflicht
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

Zunächst sind die Einkünfte der Ehegatten zu ermitteln. Hierbei sind alle Einkünfte, also nicht nur diejenigen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Zinseinkünfte, Miet- und Pachteinkünfte, etc. zu ermitteln.

Weiter sind die Vorteile der Ehegatten aufgrund der Nutzung von Eigentum zu ermitteln. Immer häufiger werden (auch aus steuerlichen Gründen) Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber Firmenfahrzeuge, Firmentelefone, etc. überlassen. Auch hierin kann ein unterhaltsrechtlich relevanter Vorteil liegen, der zu bewerten ist.

Diese Einkünfte sind dann um die bestehenden Belastungen (Steuern, Sozialabgaben, unterhaltsrechtlich relevante weitere Verbindlichkeiten) zu bereinigen.

Häufig verkannt wird dabei, dass das steuerrechtliche Nettoeinkommen gerade nicht dem für die Unterhaltsberechnung relevanten Nettoeinkommen, dem sog. unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen, entspricht.
Das steuerrechtliche Nettoeinkommen kann hier nur ein Anhaltspunkt sein. Nicht alle steuerrechtlichen Abzugspositionen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, andererseits sind eheprägende Verbindlichkeiten in die Ehe einzubeziehen. Schwierig und immer wieder streitig bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind dabei die Fragen welche Abzugspositionen bei der Bereinigung des Einkommens einzustellen sind.

Aus den so ermittelten ehelichen Lebensverhältnissen ist im nächsten Schritt durch hälftige Teilung der Unterhaltsbedarf der Ehegatten zu ermitteln.

Von dem Bedarf des einzelnen Ehegatten ist wiederrum der Betrag in Abzug zu bringen, den der Ehegatte durch eigene Einkünfte decken kann.

Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf Schaffung eines vollstreckbaren Titels über den Unterhalt gegen den Verpflichteten. Hierbei ist jeweils die Frage der Kostentragung zu klären.

Erwerbsobliegenheit

Unter Ehegatten häufig streitig ist die Frage, ab welchem Tag und in welchem Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und welche Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist.

Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit bzw. bei Ausübung einer Erwerbsverpflichtung bereits während der Ehe keine Verpflichtung zur Ausweitung der Tätigkeit.

Zu berücksichtigen ist hierbei aber, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, wie alt diese Kinder sind, ob die Kinder vom unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut werden müssen und in welchem Umfang die Möglichkeit der Betreuung durch Dritte besteht.

Fälligkeit

Der Unterhalt ist als Rente, also als monatlich wiederkehrende Leistung im Voraus geschuldet.
Ein bestimmter Tag ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Ehegatten können hier einen bestimmten Tag vereinbaren.

Geldschulden sind sogenannte Bringschulden. Der Unterhaltsverpflichtete trägt also das Risiko, dass der Unterhalt pünktlich auf beim Unterhaltsberechtigten zugeht bzw. auf dessen Konto gutgeschrieben wird.

Häufig wird der 1. oder 3. eines Monats als Tag der Unterhaltszahlung bestimmt. Praktikabel ist es aber auch, von dem Tag auszugehen, an dem der Unterhaltsverpflichtete seinen Lohn erhält, wobei hier beachtet werden sollte, dass auch der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt erst überweisen muss. Es sollten deshalb einige Kulanztage eingeplant werden.

Der Unterhalt ist geschuldet ab dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige zu einer konkreten Zahlung oder auf Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist.

Auch wenn der Trennungsunterhalt zunächst nicht gezahlt wird – weil die Ehegatten hierüber streiten – ist der Unterhalt nicht verloren. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ist der Trennungsunterhalt als rückständiger Unterhalt als Einmalbetrag zu bezahlen und zu verzinsen.

Wollen Sie Unterhaltsansprüche geltend machen, sollten Sie zeitnah einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. Mit einer zögerlichen Vorgehensweise können Sie jeden Monat bares Geld verlieren. Ehegattenunterhalt kann sowohl im normalen Hauptsacheverfahren, als auch beschleunigt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Einstweilige Anordnung) gerichtlich geltend gemacht werden.

Statt der Zahlung von Barunterhalt können die Ehegatten auch vereinbaren, dass vom Unterhaltsverpflichteten für den Unterhaltsberechtigten weiter Sachzuwendungen erbracht werden, wie z.Bsp. dessen Autofinanzierung oder dessen Versicherungen weiterhin für die Dauer des Unterhaltsanspruchs gezahlt werden.
Es ist dann lediglich noch der verbleibenden Differenzbetrag in bar zu zahlen.
Ein Anspruch auf Erbringung von Sachleistungen statt Barunterhalt besteht allerdings nicht.

Ehevertrag

Zwar ist das gesetzliche Unterhaltsrecht weitgehend der Regelung durch die Parteien zugänglich.

Der Trennungsunterhalt kann durch einen Ehevertrag aber nicht ausgeschlossen werden, entsprechende Regelungen sind nichtig und können sogar zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen.

Eine Modifikation des Unterhalts ist dagegen in engen Grenzen zulässig.

Sollten Sie eine entsprechende Ausschlussklausel in Ihrem Ehevertrag vereinbart haben ist eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen und fast unumgänglich. Lesen Sie mehr zum Thema Ehevertrag in unserem Fachbeitrag Der Ehevertrag.