Der Trennungsunterhalt Ehegatten sind sich aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ehegatten sind verpflichtet, unter Einsatz ihrer Arbeitskraft und ihres Vermögens diese Verpflichtung zu erfüllen.
Diese Verpflichtung beruht auf der ehelichen Solidarität und endet nicht mit der Trennung der Ehegatten, sondern besteht in der Verpflichtung zur Leistung von (Bar-)Unterhalt des wirtschaftlich stärkeren an den schwächeren Ehegatten fort.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während der Ehe, den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen.
Zunächst sind die Einkünfte der Ehegatten zu ermitteln. Hierbei sind alle Einkünfte, also nicht nur diejenigen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Zinseinkünfte, Miet- und Pachteinkünfte, etc. zu ermitteln.
Weiter sind die Vorteile der Ehegatten aufgrund der Nutzung von Eigentum zu ermitteln. Immer häufiger werden (auch aus steuerlichen Gründen) Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber Firmenfahrzeuge, Firmentelefone, etc. überlassen. Auch hierin kann ein unterhaltsrechtlich relevanter Vorteil liegen, der zu bewerten ist.
Diese Einkünfte sind dann um die bestehenden Belastungen (Steuern, Sozialabgaben, unterhaltsrechtlich relevante weitere Verbindlichkeiten) zu bereinigen.
Häufig verkannt wird dabei, dass das steuerrechtliche Nettoeinkommen gerade nicht dem für die Unterhaltsberechnung relevanten Nettoeinkommen, dem sog. unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen, entspricht.
Das steuerrechtliche Nettoeinkommen kann hier nur ein Anhaltspunkt sein. Nicht alle steuerrechtlichen Abzugspositionen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, andererseits sind eheprägende Verbindlichkeiten in die Ehe einzubeziehen. Schwierig und immer wieder streitig bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind dabei die Fragen welche Abzugspositionen bei der Bereinigung des Einkommens einzustellen sind.
Aus den so ermittelten ehelichen Lebensverhältnissen ist im nächsten Schritt durch hälftige Teilung der Unterhaltsbedarf der Ehegatten zu ermitteln.
Von dem Bedarf des einzelnen Ehegatten ist wiederrum der Betrag in Abzug zu bringen, den der Ehegatte durch eigene Einkünfte decken kann.
Unter Ehegatten häufig streitig ist die Frage, ab welchem Tag und in welchem Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und welche Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist.
Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit bzw. bei Ausübung einer Erwerbsverpflichtung bereits während der Ehe keine Verpflichtung zur Ausweitung der Tätigkeit.
Zu berücksichtigen ist hierbei aber, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, wie alt diese Kinder sind, ob die Kinder vom unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut werden müssen und in welchem Umfang die Möglichkeit der Betreuung durch Dritte besteht.
Der Unterhalt ist als Rente, also als monatlich wiederkehrende Leistung im Voraus geschuldet.
Ein bestimmter Tag ist gesetzlich nicht bestimmt. Die Ehegatten können hier einen bestimmten Tag vereinbaren.
Geldschulden sind sogenannte Bringschulden. Der Unterhaltsverpflichtete trägt also das Risiko, dass der Unterhalt pünktlich auf beim Unterhaltsberechtigten zugeht bzw. auf dessen Konto gutgeschrieben wird.
Der Unterhalt ist geschuldet ab dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige zu einer konkreten Zahlung oder auf Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist.
Auch wenn der Trennungsunterhalt zunächst nicht gezahlt wird – weil die Ehegatten hierüber streiten – ist der Unterhalt nicht verloren. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ist der Trennungsunterhalt als rückständiger Unterhalt als Einmalbetrag zu bezahlen und zu verzinsen.
Statt der Zahlung von Barunterhalt können die Ehegatten auch vereinbaren, dass vom Unterhaltsverpflichteten für den Unterhaltsberechtigten weiter Sachzuwendungen erbracht werden, wie z.Bsp. dessen Autofinanzierung oder dessen Versicherungen weiterhin für die Dauer des Unterhaltsanspruchs gezahlt werden.
Es ist dann lediglich noch der verbleibenden Differenzbetrag in bar zu zahlen.
Ein Anspruch auf Erbringung von Sachleistungen statt Barunterhalt besteht allerdings nicht.
Zwar ist das gesetzliche Unterhaltsrecht weitgehend der Regelung durch die Parteien zugänglich.
Der Trennungsunterhalt kann durch einen Ehevertrag aber nicht ausgeschlossen werden, entsprechende Regelungen sind nichtig und können sogar zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen.
Eine Modifikation des Unterhalts ist dagegen in engen Grenzen zulässig.