Elternunterhalt

Elternunterhalt

Der Elternunterhalt

Elternunterhalt ist ein Fall des Verwandtenunterhalts. Unter dem Begriff Elternunterhalt wird der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder verstanden.

Die Kinder haften erst nach dem noch lebenden Ehegatten ihren Eltern auf Unterhalt. Erst wenn der noch lebende Ehegatte selbst nicht in der Lage ist, den Unterhalt des bedürftigen Ehegatten mit zu tragen kann ein Anspruch gegenüber den Kindern in Frage kommen.

Sind mehrere Kinder vorhanden, so ist der Elternunterhalt zwischen den Geschwistern anteilig, nach der Höhe des jeweiligen Einkommens aufzuteilen.

 

I. Höhe des Unterhaltsanspruchs

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf der Eltern. Der Elternunterhalt muss nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1610 BGB mindestens den angemessenen Bedarf umfassen.

Der Begriff des angemessenen Bedarfs ist nicht einheitlich bestimmt.

Für die Höhe des Anspruchs ist die Lebensstellung des unterhalt begehrenden Elternteils nach Eintritt in die Rente zu ermitteln. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, wie die eigene Altersvorsorge des jetzt Bedürftigen gestaltet war.

Jedenfalls darf der Unterhaltsbedarf aber keinesfalls unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum bzw. die von den Oberlandesgerichten in den versch. Leitlinien bestimmten Selbstbehaltsätze fallen.

Leben die Eltern im Pflegeheim entsprechen die Unterbringungs- und Pflegekosten dem Bedarf der Eltern. Zu prüfen ist (nach streitiger Ansicht) allerdings an dieser Stelle, ob die Unterbringungs- und Pflegekosten angemessen sind.

Eigene Einkünfte des bedürftigen Elternteils (z.Bsp. aus Renten, Pensionen, Zinseinkünfte aus Kapital, Einkommen aus Vermietung, etc.) sind bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die eigenen Einkünfte des unterhaltsbegehrenden Elternteils den Unterhaltsanspruch mindern.

Auch muss der unterhaltsbeghrende Elternteilt das eigene Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen. Ihm darf allerdings ein so genannten Schonvermögen (in Höhe von etwa EUR 2.500,00) verbleiben.

Die Mutter lebt in einem Pflegeheim. Die Kosten hierfür betragen monatlich EUR 3.000,00. Die Kosten sind angemessen.
Die Mutter erhält eine Rente in Höhe von moantlich EUR 1.000,00. Aus der gesetzl. Pflegeversicherung erhält die Mutter als Schwerstpflegebedürftige in Pflegestufe III monatlich weitere EUR 1.432,00. Da die Mutter keine weitere Einkünfte hat berechnet sich ein moantlicher Bedarf in Höhe von
EUR 3.000,00 ./. EUR 1.000,00 ./. EUR 1.432,00 = EUR 568,00.

 

Höhe der Unterhaltsverpflichtung

Unterhaltsanspruch des Berechtigten und Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten können sich in der Höhe unterscheiden.
Es ist bei Unterhaltsansprüchen zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten genügend finazielle Mittel verbleiben um seinen eigenen Bedarf zu decken.

Hierfür ist zunächst das steuerliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist sodann ggfls. um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen.
Es sind weiter die berücksichtigungswürdigen eigenen Schulden sowie die vorrangigen Unterhaltsverpflichten gegenüber anderen Verwandten (meist den Kindern), den Ehegatten und geschiedenen Ehegatten abzuziehen.

Nach der Ermittlung des steuerlichen Nettoeinkommens ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angemessene Selbstbehalt gewahrt ist.
Der angemessene Selbstbehalt berechnet nicht nach der Rechtsprechungspraxisdurch einen Zuschlag zum Mindeststelbstbehalt (EUR 1.400,00) in Höhe der hälftigen Differenz zwischen dem Mindestbehalt und dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Beispiel:
Der Unterhaltspflichtige hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 3.200,00. Er ist einem Kind in Höhe von EUR 401,00 Unterhaltspflichtig.
Der angemessene Selbstbehalt berechnet sich in Höhe von
(EUR 3.200 ./. EUR 401,00 ./. 1.400) : 2 + EUR 1.400,00 = EUR 2.099,50

Nur in den Fällen, in denen der Selbstbehalt gewahrt ist besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt.

Das unterhaltspflichtige Kind kann jedoch verpflichtet sein, sein Vermögen auch für den Unterhalt einzusetzen. Dies allerdings nur, wenn das Schonvermögen, dass dem Kind verbleiben muss, überstiegen wird.

Die Verwertung des Vermögens des Pflichtigen muss zumutbar sein.

Die Verwertung ist dann unzumutbar, wenn das Vermögen des Pflichtigen der angemessenen Lebensführung oder Altersvorsorge dient.
Eine Verwertung ist bei gemeinsamen Vermögen der Ehegatten auch dann nicht zumutbar, wenn der andere (nicht pflichtige) Ehegatte des Pflichtigen der Verwertung nicht zustimmt.

Die Höhe des Schonvermögens ist nicht gesetzlich bestimmt. Nach der Rechtsprechung muss dem Kind ein ausreichender Betrag für die eigene Altersvorsorge verbleiben.

Für die Altersvorsorge können jährlich 4% des Bruttoeinkommens gespart werden. Bei der Ermittlung des Schonvermögens sind jedoch stets die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Als Faustregel kann herangezogen werden:
Bei wohnen in der eigenen Immobilie müssen ca. EUR 25.000,00 als Schonvermögen bei dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben. Hat dieser keine eigene Immobilie beträgt das Schonvermögen etwa EUR 75.000,00.
Diese Beträge können jedoch (gerade bei Versorgungslücken, z.B. aufgrund einer Ehescheidung) auch erheblich höher liegen.

Hat der jetzt Unterhalt begehrende Elternteil selbst seine Unterhaltsansprüche gegen das jetzt pflichtige Kind verletzt, so kann ihn dies nun entgegen gehalten werden. Der Elternunterhaltsanspruch kann in solchen Fällen verwirkt sein.

Auch kann Verwirkung dann gegeben sein, wenn die Sozialämter, auf die der Anspruch mit der eigenen Leistung an den Elternteil übergeht, sich zu lange Zeit lassen, den Unterhalt von dem pflichtigen Kind einzufordern.

Kann der Bedarf nicht durch das unterhaltspflichtige Kind geleistet werden, ist der Fehlbetrag durch Sozialhilfe zu ersetzen. Der geleistete Elternunterhalt kommt daher in den meisten Fällen nicht den Eltern, sondern dem Sozialamt zu Gute!