Unter dem Begriff „Asset Protection“ ist der Schutz des Privatvermögens vor Ansprüchen Dritter zu verstehen. Hierunter fällt sowohl der Schutz des Privatvermögens vor Ansprüchen aus der betrieblichen Sphäre durch Gestaltungen der privaten Vermögenssphäre und der Herbeiführung von Haftungsbeschränkungen des Unternehmens durch die passende Wahl der Unternehmensform.
Aber auch der Schutz des Unternehmens bei Trennung und Scheidung oder dem Erbfall vor Ansprüchen des Ehegatten oder den Erben. Ebenso ist der Blickpunkt auf steuerliche Fragen zu richten.
Ziel der anwaltlichen Tätigkeit beim Vermögensschutz ist dabei die Erhaltung und der Schutz des Familienvermögens durch legale Gestaltungsmittel.
Dieser Schutz kann im Familienrecht durch eine optimierte Gestaltung von Eheverträgen erreicht werden, der das Unternehmen aus dem ehelichen Vermögen herausnimmt und dem nicht am Unternehmen beteiligten Ehegatten ein eigenes Vermögen während der Ehezeit aufbaut.
Durch solche familienrechtliche Regelungen werden Liquiditätsengpässe aufgrund von drohenden Zugewinnausgleichsansprüchen minimiert und damit eine Überbelastung und Zerschlagung des Unternehmens verhindert.
Bei langfristigen generationenübergreifenden Regelung sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, um Freibeträge möglichst optimiert nutzen zu können, einen geeigneten Nachfolger einsetzen zu können und die wirtschaftliche Belastung durch Abfindungsansprüche möglichst gering zu halten.
Eine frühzeitige Nachfolgeplanung erlaubt es dem Unternehmer sein Vermögen auf den von ihm gewählten Nachfolgern zu übertragen und dabei zu verhindern, dass sich sein Nachfolgern nach seinem Ableben plötzlich mit Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert sieht, die den Fortbestand des Unternehmens belasten.
Auch die Gefahr der Zersplitterung des Anteils unter mehreren Erben und damit die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens aufgrund von Erbstreitigkeiten kann effektiv verhindert werden.
Diese Verträge stehen dabei jeweils in Wechselwirkung mit dem Gesellschaftsvertrag, so dass auch dort eine Überprüfung und Optimierung stattzufinden hat. Gesellschaftsverträge sollten für die Gesellschafter zum Schutz des Unternehmens stets eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags vorsehen.
Auch sollten Schutzregelung für den Fall des Eintretens mehrere Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters getroffen werden.