Scheidung mit nur einem Anwalt

Scheidung mit nur einem Anwalt

Immer wieder kommt es vor, dass sich Ehegatten bei ihrer Ehescheidung gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen möchten.

Grundsätzlich muss sich aber in Ehesachen jeder Ehegatte Partei durch einen Rechtsanwalt bei Gericht vertreten.

§ 114 Absatz 1 FamFG: Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Konnten die Ehegatten sich aber bereits im Vorfeld über die mit der Ehescheidung zu klärenden Folgesachen verständigen und haben diese geregelt, kann eine einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt werden.

Im Gegensatz zur streitigen Scheidung, bei der mit der Ehescheidung auch über die zu klärenden Folgesachen, wie den Zugewinn, den Unterhalt, die Verteilung des Hausrats, bei gemeinsamen Kinder auch über das Umgangsrecht und das Sorgerecht zu entscheiden ist, wird bei der einvernehmlichen Ehescheidung dem Gericht lediglich mitgeteilt, dass sich die Ehegatten hierüber bereits verständigt haben und kein Regelungsbedarf mehr besteht.

In diesem Fall können sich die Ehegatten zwar noch immer nicht gemeinsam durch einen Anwalt vertreten lassen.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich nur einer der Ehegatten, derjenige der den Antrag zur Ehescheidung stellt, von einem Anwalt vertreten lässt.

§ 114 Absatz 4 FamFG: Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung.

Der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehegatte wird dann im Termin der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung lediglich noch dem Antrag zustimmen.

Dies ist deshalb möglich, da in Ehesachen, als Besonderheit im Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, das Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) zu ermitteln.

Das Gericht wird durch Nachfragen festzustellen, ob beide Ehegatten tatsächlich geschieden werden möchten, also die Zerrüttung der Ehe festgestellt werden kann und auch die weiteren Voraussetzung der Scheidung (Getrenntleben von mind. 12 Monaten im Zeitpunkt des Scheidungstermins) vorliegen.

Das Gericht wird im Scheidungstermin den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten anhören.

Der Anwalt wird aber nie beide Ehegatten ordnungsgemäß beraten können. Der Anwalt hat stets die Interessen seiner Partei zu wahren und wird eine Prüfung auch nur dahingehend vornehmen.

Informationen reicht der Anwalt nur an seinen Mandanten weiter.

Handelt der Anwalt im Interessen beider Parteien wird er bereits bei den zu erteilenden Hinweisen Probleme haben, die Interessen beider Parteien ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Kommt es dann noch zu Streitigkeiten muss der Anwalt zwingend beide Mandate niederlegen. Die Ehegatten müssen sich beide neue Anwälte suchen und sind hierdurch mit erheblichen Mehrkosten belastet.

Unabhängig von der Frage der Mehrkosten begeht der Rechtsanwalt, der beide Ehegatten vertritt einen Parteiverrat und damit eine Straftat im Sinne des StGB.

§ 356 StGB: Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Darüber hinaus darf der Rechtsanwalt gemäß § 43a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Sind sich die Ehegatten einig und kommt ist aufgrund der getroffenen Regelung zu erwarten, dass es auch während des Verfahrens nicht zum Streit über eine oder mehrere Folgesachen kommen wird, so ist die Scheidung mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten eine kostengünstige Möglichkeit der Ehescheidung.

Der nicht vertretene Ehegatte sollte sich aber bewusst sein, dass ein nicht anwaltlich vertretener Ehegatte im Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen kann. Sollen im Scheidungsverfahren Folgesachen entschieden werden, muss der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte auf einen Anwalt zurückgreifen. Dies ist ihm aber jederzeit auch während eines laufenden Verfahrens noch möglich.

Bewusst sollten sich die Parteien aber darüber sein, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren ein wichtiger Stichtag ist. Dieser hat Auswirkungen auf das Erbrecht, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, usw.

Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, fällt dieser Stichtag weg. Der Stichtag kann also nur durch einen eigenen Antrag „gesichert“ werden. Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt kann also auf das Verfahren unter Umständen Einfluss nehmen.

Im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht ist noch zu wissen, dass das Erbrecht mit Zustellung des Scheidungsantrags erlischt, wenn keine andere Einigung der Ehegatten getroffen ist. Wird nur von einer Seite Scheidungsantrag gestellt, dann fällt auch nur das Erbrecht des einen Ehegatten, der der Scheidungsantrag nicht stellt weg.

Das Erbrecht des den Antrag stellenden Ehegatten bleibt bis zur Zustimmung zum Antrag, also bis zum Scheidungstermin bestehen.

Voraussetzung für eine Vertretung im Verfahren nur eines Ehegatten durch einen Anwalt ist also, dass sich die Ehegatten über die Folgesachen verständigt haben und sich gegenseitig auch noch vertrauen können. Der nicht vertreten Ehegatte begibt sich – aus soeben aufgezeigten Gründen – in eine schwächere Position. Das Scheidungsverfahren ist für diesen dann immer mit gewissen Risiken verbunden.