Die Verfahrenskostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe

Früher: Prozesskostenhilfe

 

Verfahrenskostenhilfe ist eine Hilfe des Staats bzw. des Landes in Zivilrechtsstreitigkeiten für alle diejenigen, die sich ein Gerichtsverfahren aus eigenen Mitteln nicht leisten können.

Die Verfahrenskostenhilfe umfasst sowohl die bei einem Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren als auch die Gebühren für den eigenen Anwalt. Nicht erfasst sind die Gebühren für den Rechtsanwalt der Gegenpartei.

§114 ZPO: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Verfahrenskostenhilfe kann entweder mit der Auflage der Ratenzahlung oder ratenfrei (vollständige Befreiung) auf Antrag bewilligt werden. Bei der ratenfreien Bewilligung werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Gegners, von der Staatskasse getragen.

Eine vollständige Befreiung wird nur bei geringen Einkommen gewährt, wenn sich der Antragssteller weder durch sein Vermögen noch durch sein Einkommen den Prozess leisten könnte. Soweit keine vollständige Kostenbefreiung bewilligt ist, werden Raten festgesetzt, in welcher monatlichen Höhe die Kosten an die Landeskasse (ggfls. auch an die Bundeskasse) zurückzubezahlen sind.

Die Ratenzahlungsmodalitäten sind durch das Gesetz vorgegeben.

Die Dauer der Ratenzahlung beträgt derzeit höchstens 4 Jahre. Es kann somit auch bei einer Ratenzahlungsverpflichtung zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse kommen.

Die Höhe der Raten richtet sich nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und wird in jedem Einzelfall individuell bestimmt. Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt?

Die Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn

• diese bei dem Gericht anlässlich des Verfahrens beantragt wird

• dem Gericht alle notwendigen Unterlagen über Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lastenzur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden sind

• nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse feststeht, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine sonstigen Vermögenswerte) und

• der Antrag im Verfahren gewisse Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag erfolgt durch den Rechtsanwalt. Dem Antrag Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist der Entwurf der Antragsschrift des gerichtlichen Verfahrens bzw. die Antragsschrift des gerichtlichen Verfahrens selbst beigefügt.

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen.

Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen gerne im Rahmen eines Mandats von uns übersandt werden.

Die Verfahrenskostenhilfe muss für jede Instanz neu beantragt werden. Eine Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt nur für die jeweilige Instanz. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst ist (Gerichtskosten-) kostenfrei.

Mit der Antragstellung fallen aber die Anwaltsgebühren an. Diese werden bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch die Staatskasse getragen. Bei der Ermittlung des für die Verfahrenskostenhilfe relevanten Einkommens sind auch Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Die Verfahrenskostenhilfe ist ein Hilfsmittel, das bei eigener Leistungsfähigkeit des Antragstellers zurücktritt. Leistungsfähig ist auch derjenige, der eigene Ansprüche gegen Dritte hat.

Ein solcher Anspruch ist auch der familienrechtliche Unterhaltsanspruch. Ist der andere Ehegatte in der Lage die Kosten der Verfahrens zu tragen, geht dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe der gegen den anderen Ehegatten gerichtete Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vor.