Kosten der Scheidung

Kosten der Scheidung

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Kosten, die zwangsläufig mit einer Scheidung verbunden sind und will Sie in die Lage zu versetzen die anfallenden Kosten selbst zu berechnen und somit zumindest den finanziellen Aufwand Ihrer Scheidung im Vorfeld abschätzen zu können.

Hinweis: Seit August 2013 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Danach haben sich die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten geändert. Die Art der Berechnung hat sich nicht geändert. Die in diesem Artikel genannten Gebühren entsprechen noch dem Stand vor August 2013. Der Kostenrechner ist bereits aktualisiert, so dass Sie mit unserem Kostenrechner die voraussichtlichen Kosten nach aktuellem RVG/FamGKG berechnen können.

Kostenrechner

Gerichtskosten:
Rechtsanwaltskosten:
Gesamtkosten mit 1 Rechtsanwalt:
Gesamtkosten mit 2 Rechtsanwälten:

Der für die anfallenden Gerichtkosten und Rechtsanwaltsgebühren entscheidende Verfahrenswert berechnet sich aus dem Wert für die Ehesache und dem Wert für den Versorgungsausgleich.

Verfahrenswert Ehesache:

Für die Berechnung der Kosten Ihrer Ehescheidung ist von einem monatlichen Familieneinkommen in Höhe von ( + ) auszugehen.

Von Ihrem Familieneinkommen ist der Freibetrag für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von insgesamt in Abzug zu bringen und mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.

Es berechnet sich ein ein Betrag von (( - ) * 3) .

Sie haben ein Vermögen in Höhe von . Von diesem Vermögen werden die Freibeträge für die Ehegatten in Höhe von insgesamt 70000 € und für Kinder in Höhe von insgesamt in Abzug gebracht. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind 5% einzusetzen. Es berechnet sich ein Vermögenseinsatzbetrag in Höhe von (( - 70000€ - ) * 5%) = . Der Verfahrenswert der Ehesache beträgt danach

Verfahrenswert Versorgungsausgleich:

Sie haben Rentenversicherungen. Für die Berechnung des Werts des Versorgungsausgleichsverfahrens ist für jedes Rentenanrecht ein Wert von 10% des Verfahrenswerts der Ehescheidung anzusetzen. Es berechnet sich danach für den Versorgungsausgleich ein Verfahrenswert in Höhe von EUR

Der Verfahrenswert der Ehescheidung beträgt danach (voraussichtlich) . Die zu erwatenen Kosten können Sie der obigen Box entnehmen.

 

 

Allgemein

Im Scheidungsverfahren fallen sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltsgebühren an. Beide Gebühren richten sich nach der Höhe des sogenannten Verfahrenswerts. Der Verfahrenswert wird durch das Gericht bestimmt und kann daher im Vorhinein nur ungefähr berechnet werden.

Die Gerichtskosten fallen an, sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen mit der Mandatierung des Rechtsanwalts in Abhängigkeit von dessen Tätigkeit. Für das Führen des Ehescheidungsverfahrens fällt die Verfahrensgebühr an, für die Wahrnehmung eines Termins entsteht die Terminsgebühr.

Grundsätzlich hat sich jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Aufgrund des potentiell möglichen Interessenskonflikts zwischen den Ehegatten ist es auch nicht möglich, dass beide Ehegatten gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei der einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung, wenn die Ehegatten sich über die Folgen der Scheidung bereits verständigt haben.

Liegen die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung vor, dann ist es möglich, dass sich nur ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt hat sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Scheidungstermin einfach zustimmen, ein Anwalt wird hier nicht benötigt. Hierdurch können die Kosten für einen weiteren Anwalt gespart werden.

Voraussetzung ist aber, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits über die Regelung des Unterhalts einig sind und, soweit Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, dass sich die Ehegatten über die Regelung der elterlichen Sorge geeinigt haben. Auch kann in diesem Fall nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden.

Erfahren Sie mehr über die Ehescheidung mit nur einem Anwalt in unserem Fachbeitrag Scheidung mit nur einem Anwalt.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung bietet sich unsere Online Scheidung an. Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig, ist dies für Sie der kostengünstigste Weg geschieden zu werden.

Berechnung des Verfahrenswerts

Der Wert des Ehescheidungsverfahrens berechnet sich aus dem Wert der Ehesache und dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich.

Ehesache

Zur Ermittlung des Verfahrenswerts der Ehesache ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags zu Grunde zu legen. Dies geschieht, wie folgt:

monatliches Nettoeinkommen des Mannes + monatliches Nettoeinkommen der Frau x 3 = Verfahrenswert Ehesache
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, ist – um der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt Rechnnung zu tragen, ein Abschlag vom Verfahrenswert vorzunehmen.

Bei der Berechnung des Verfahrenswerts ist nach der gesetzlichen Regelung des $ 43 FamGKG das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen.
Vom Vermögen der Ehegatten sind zunächst die auf dem Vermögen lastenden Schulden und dann die Freibeträge für die Ehegatten und die Kinder in Abzug zu bringen.

Die Freibeträge sind nicht gesetzlich bestimmt sondern werden von den Gerichten im jeweiligen Einzelfall angesetzt.

Für die Ehegatten werden Freibeträge in Höhe von ca. 10.000,00 bis zu 35.000,00 je Ehegatte berücksichtigt, für die Kinder Freibeträge in Höhe von ca. 5.000,00 bis 7.500,00 je Kind.

Von dem so errechneten Reinvermögenswert sind 5% dem Streitwert hinzuzuaddieren.

Viele uns bekannte Scheidungskostenrechner berücksichtigen zur Berechnung des Verfahrenswerts lediglich das Einkommen der Ehegatten. Im Termin der mündlichen Verhandlung erfragt der Richter bei den Ehegatten deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und setzt den Verfahrenswert fest. Erst aus dem durch das Gericht festgesetzten Verfahrenswert errechnen sich die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren. Viele Kostenvoranschläge können deshalb fehlerhaft sein und zu überraschenden Nachforderungen führen. Um für Sie unliebsame Überraschungen zu vermeiden, berechnen wir die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für den Versorgungsausgleich werden für jedes auszugleichende Anwartschaftsrecht (also für private gesetzliche Rentenversicherungen) jeweils 10% des Verfahrenswerts der Ehescheidung angesetzt.

Die Eheleute M und F haben keine Kinder. Jeder Ehegatte hat Anwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.

Mann M hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.000,00
Frau F hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,00
Der Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren berechnet sich wie folgt:
EUR 2.000,00 + EUR 1.000,00 x 3 = 9.000,00 = Verfahrenswert Ehesache
Verfahrenswert Versorgungsausgleich: 2 x 10% von EUR 9.000,00 = EUR 1.800,00
Verfahrenswert der Ehescheidung beträgt danach: EUR 9.000,00 + EUR 1.800,00 = EUR 10.800,00

Manche Anwälte werben noch immer mit einen Abschlag vom Gegenstandswert von bis zu 30% und regen diesen in Ihrem Ehescheidungsantrag an. Nach der uns bekannten überwiegenden Rechtsprechung der Familiengerichte wird ein solcher Abschlag regelmäßig von den Gerichten nicht vorgenommen.

Um nicht zu verfälschten Ergebnissen zu kommen bleibt der Abschlag bei unserer Musterberechnung außer Betracht.

Wie Sie unnötige Kosten vermeiden können lesen Sie in unserem Fachbeitrag Tipps zur Senkung der Scheidungskosten.

Gerichtskosten

Anhand des ermittelten Verfahrenswerts kann mit Hilfe der Gerichtskostentabelle (unten) die Höhe der anfallende Gerichtsgebühren ermittelt werden. Die der Tabelle entnommene Grundgebühr ist bei Ehesachen mit dem Faktor 2 zu multiplizieren.

Im unserem obigen Beispiel haben wir einen Verfahrenswert von EUR 10.800,00 ermittelt.
Nach der Gerichtskostentabelle ergibt sich eine Gebühr von EUR 219,00. Die Gebühr ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, so dass sich die Gerichtskosten berechnen: EUR 219,00 x 2 = EUR 438,00

Rechtsanwaltsgbühren

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert. Die für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren anzusetzende Grundgebühr ist der Rechtsanwaltsgebührentabelle (unten) zu entnehmen. Im Ehescheidungsverfahren fallen eine sogenannte Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist die Grundgebühr mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr) zu multiplizieren. Diesem errechneten Betrag sind noch die Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 sowie die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Im obigen Beispiel beträgt der Verfahrensswert EUR 10.800,00. Nach der Gebührentabelle Rechtsanwälte ergibt sich eine Grundgebühr von EUR 526,00. Diese ist mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr) zu multiplizieren, so dass sich die Gebühren wir folgt berechnen:
EUR 526,00 x 2,5 =
EUR 1.315,00
zzgl. Auslagenpauschale
EUR 20,00
zzgl USt. (19%) =
EUR 253,65
Gesamtsumme EUR 1.588,65

Gesamtkosten der Scheidung

Die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung in unserem Beispielsfall betragen für M und F bei einem Verfahrenswert von EUR 10.800,00 insgesamt EUR 1.588,65 + EUR 438,00 = EUR 2.026,65

Beachten Sie bei der Auswahl Ihres Rechtsanwalts:

Einige uns bekannte Anbieter werben mit dem Slogan: Billigste Scheidung. Die Berechnung der Kosten und Gebühren der Ehescheidung sind durch das Gesetz vorgegeben. Die billigste Ehescheidung gibt es nicht.

Einige uns bekannte Anbieter werben damit, nur die „Mindestgebühren“ in Ansatz zu bringen. Es gibt keine gesetzlichen Mindestgebühren oder Höchstegbühren für die gerichtliche Vertretung in einer Ehescheidung! Die Berechnung der Kosten und Gebühren der Ehescheidung sind durch das Gesetz vorgegeben.

Einige uns bekannte Anbieter werben mit einer Vergünstigung der Scheidungskosten aufgrund eines Pauschalabzugs in Höhe von 20% bis 30% vom Gegenstandswert.

Dieser Abzug wird von den Gericht in vielen Fällen nicht akzeptiert. Auch wir regen diesen Abzug gerne für Sie an. Bei der von uns angestellten Berechnung der Kosten der Ehescheidung wird der Abzugsbetrag aber gesondert ausgewiesen, damit Sie Ihre Kosten richtig kalkulieren können.
Viele uns bekannte Anbieter berücksichtigen bei der Berechnung der Kosten nicht den Vermögenseinsatzbetrag. Dies führt rechnerisch zunächst zu einer „günstigeren“ Kostenkalkulation, kann aber am Ende zu einer erheblichen Gebühren- und Kostennachforderung führen.

 

Kostentabellen:

Gerichtskostentabelle

Wert bis Euro 1/1 Gebühr
300,00 25,00
600,00 35,00
900,00 45,00
1.200,00 55,00
1.500,00 65,00
2.000,00 73,00
2.500,00 81,00
3.000,00 89,00
3.500,00 97,00
4.000,00 105,00
4.500,00 113,00
5.000,00 121,00
6.000,00 136,00
7.000,00 151,00
8.000,00 166,00
9.000,00 181,00
10.000,00 196,00
13.000,00 219,00
16.000,00 242,00
19.000,00 265,00
22.000,00 288,00
25.000,00 311,00
30.000,00 340,00
35.000,00 369,00
40.000,00 398,00
45.000,00 427,00
50.000,00 456,00
65.000,00 556,00
80.000,00 656,00
95.000,00 756,00
110.000,00 856,00
125.000,00 956,00
140.000,00 1056,00
155.000,00 1156,00
170.000,00 1256,00
185.000,00 1356,00
200.000,00 1456,00
230.000,00 1606,00
260.000,00 1756,00
290.000,00 1906,00
320.000,00 2056,00
350.000,00 2206,00
380.000,00 2356,00
410.000,00 2506,00
440.000,00 2656,00
470.000,00 2806,00
500.000,00 2956,00

Rechtsanwaltsgebührentabelle

Wert bis Euro 1/1 Gebühr
300,00 25,00
600,00 45,00
900,00 65,00
1.200,00 85,00
1.500,00 105,00
2.000,00 133,00
2.500,00 161,00
3.000,00 189,00
3.500,00 217,00
4.000,00 245,00
4.500,00 273,00
5.000,00 301,00
6.000,00 338,00
7.000,00 375,00
8.000,00 412,00
9.000,00 449,00
10.000,00 486,00
13.000,00 526,00
16.000,00 566,00
19.000,00 606,00
22.000,00 646,00
25.000,00 686,00
30.000,00 758,00
35.000,00 830,00
40.000,00 902,00
45.000,00 974,00
50.000,00 1046,00
65.000,00 1123,00
80.000,00 1200,00
95.000,00 1277,00
110.000,00 1354,00
125.000,00 1431,00
140.000,00 1508,00
155.000,00 1585,00
170.000,00 1662,00
185.000,00 1739,00
200.000,00 1816,00
230.000,00 1934,00
260.000,00 2052,00
290.000,00 2170,00
320.000,00 2288,00
350.000,00 2406,00
380.000,00 2524,00
410.000,00 2642,00
440.000,00 2760,00
470.000,00 2878,00
500.000,00 2996,00

 

Gesetzliche Regelungen

 § 3 FamGKG Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

§ 33 FamGKG Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

§ 34 FamGKG Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

§ 43 FamGKG Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

§ 50 FamGKG Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 53 FamGKG Angabe des Werts

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.