Keine ehebedingten Nachteile aufgrund der Kinderbetreuung vor der Eheschließung

Keine ehebedingten Nachteile aufgrund der Kinderbetreuung vor der Eheschließung

Voraussetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Einsatzzeitpunkte) die Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegeben sind.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist dann gegeben, wenn einer der Ehegatten aufgrund der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (dauerhafte) berufliche Nachteile erfahren hat (sog. ehebedingte Nachteile).

(Lesen Sie ausführlich zum nachehelichen Unterhalt unseren Beitrag Der nacheheliche Unterhaltsanspruch)

Häufig ist dies der Fall, wenn sich die Ehegatten während der Ehe dazu entschließen, dass einer von Ihnen seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt um die gemeinsamen Kinder zu betreuen.

Der BGH hatte sich nun mit dem folgenden Sachverhalt zu befassen:
Die Ehegatten hatten bereits etwa 5 Jahre vor der Eheschließung gemeinsame Kinder.
Aufgrund der Kinderbetreuung hatte die Ehefrau sich zum Berufswechsel entschlossen. Nach der Heirat wurden die Kinder weiter durch die Ehefrau betreut. Die Ehe scheiterte etwa weitere 5 Jahre später und wurde dann geschieden.
Die Parteien streiten darüber, ob u.a. auch der Umstand der Kinderbetreuung vor der Eheschließung durch die Ehefrau bei der Bewertung des Unterhaltsanspruchs aufgrund ehebedingter Nachteile zu berücksichtigen sei.

Der BGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 7.3.2012 (Az. XII ZR 25/10) hierzu nunmehr ausgeführt (Wortlaut der einfacheren Lesbarkeit halber überarbeitet und zusammengefasst):

„Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, inwiefern „durch die Ehe“ Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch Nachteile, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf „solche Nachteile“, also durch die Ehe entstandene Nachteile und zudem auf die Kindererziehung „während der Ehe“. Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert werden können, ist jedenfalls eine mehrere Jahre praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst. (…).

Damit steht im Einklang, dass allein das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung keine rechtlich gesicherte Position begründet. Ein Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Kindeseltern beruht allein auf der Kinderbetreuung, während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind.

Die spätere Eheschließung wirkt nicht auf die Zeit des vorherigen Zusammenlebens und der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zurück.

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.

Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in diesem Fall dann, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Einkommenseinbuße entsteht.

Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung und -erziehung kann aus denselben Gründen auch nicht der Ehedauer zugeschlagen werden. Denn eine über den Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern hinausgehende Rechtsposition wird erst durch die Eheschließung begründet. Da diese nicht auf den Beginn des Zusammenlebens oder der Betreuung gemeinsamer Kinder zurückwirkt, ist auch insoweit eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und -erziehung nicht zu berücksichtigen.“