Nachehelicher Unterhalt: Zur Ehezeit, Befristung, Höhe

Nachehelicher Unterhalt: Zur Ehezeit, Befristung, Höhe

Mit Urteil vom 20.10.2010 hat der BGH (Az. XII ZR 53/09) bestätigt, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht unbefristet zu gewähren ist.

Auch eine Ehe von langer Dauer führt nach Ansicht des BGH zwingend zu einem unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Von einer langen Ehedauer ist auszugehen, wenn die Ehezeit mehr als 10 Jahre beträgt.

Mit seiner Entscheidung vom 20.10.2010 bestätigt der BGH nochmals, dass auch im Unterhaltsrecht als Ehezeit der Zeitraum vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags zu verstehen ist.

Nach Ansicht des BGH ist ein Indiz gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten im erlernten Beruf.
Diese Vermutung hat der Unterhaltsberechtigte zunächst zu widerlegen.

Liegen ehebedingte Nachteile vor, besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe der durch das Gericht zu ermittelnden Differenz des tatsächlich erzielten Einkommens zu dem Einkommen, dass der Unterhaltsberechtigte hätte erzielen können, hätte er nicht um der Ehe oder Kinder willen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben.

Die Bemessung der Höhe der ehebedingten Nachteile liegen dabei im Ermessen des Gerichts, das Gericht darf deren Höhe schätzen. Diese Schätzung hat aufgrund der vom Unterhaltsberechtigten darzulegenden Nachteile zu erfolgen, es obliegt dem Unterhaltsberechtigten also, darzutun, welche Berufschancen er aufgrund der ehelichen Lebensgestaltung verpasst hat.

Alleiniges Wertungskriterium sind dabei objektive Umstände. Nach Ansicht des Gerichts ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte mit dem Einwand, er habe seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten immer angehalten, sich eine Arbeit zu suchen, nicht zu hören. Es soll keine Wertung ehelichen Fehlverhaltens im Rahmen des Unterhaltsrechts stattfinden.