Nachträgliche Begrenzung bzw. Befristung des Altersunterhalts nach Verrentung

Nachträgliche Begrenzung bzw. Befristung des Altersunterhalts nach Verrentung

Der Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 (Az. XII ZR 157/09) mit der Möglichkeit der nachträglichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit nach Verrentung des unterhaltsberechtigen Ehegatten zu befassen.

Die Parteien heirateten im Jahr 1968, die Ehe war kinderlos geblieben. Die Ehegatten entschlossen sich dabei für die klassische Hausfrauenehe, die Ehefrau führte den Haushalt, der Ehemann ging weiter seiner Erwerbstätigkeit nach. 1980 trennten sich die Ehegatten, die Ehe wurde 1985 geschieden, nachdem die Ehefrau das Kind eines anderen Mannes gebar. Die Ehegatten verständigten im Rahmen eines Vergleichs auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, beginnend mit der Ehescheidung. Nach Erreichen des Rentenalters durch die Ehefrau begehrte der Ehemann Abänderung des zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleichs dahingehend, dass der Unterhalt der Ehefrau zum einen Herabzusetzen, zum andern zeitlich zu befristen sei.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann dem Grunde nach als Altersunterhalt geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltszahlungen beurteilt sich der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt nach altem Recht.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf, also denjenigen Unterhalt, den die Ehefrau hätte erzielen können, hätte sie, die eheliche Lebensgestaltung hinweg gedacht, ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und damit eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen möglich.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Ehefrau bereits Rente bezieht.

Die ehebedingten Nachteile, also die Nachteile, die die Ehefrau aufgrund der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushaltsführung in der Ehezeit erlitten hat, sind durch den mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich kompensiert.

Weitere Nachteile sind nicht erkennbar. Dies insbesondere deshalb, da die Ehefrau aufgrund der Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die erlittenen Nachteile also nicht in der Ehe ihren Ursprung haben.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Herabstufung auf Null denkbar, wobei über den Umfang der Herabsetzung das Vorgericht auch unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden haben.

Hinsichtlich der zeitlichen Befristung war zu prüfen, ob neues Recht Anwendung finden kann.

Dies ist nach Ansicht des BGH dann der Fall, wenn die Ehefrau aufgrund ihres Vertrauens in die Vereinbarung selbst Verfügungen getroffen hat, die sie nicht oder nicht ohne weiteres wieder Rückgängigmachen kann.
Ausdrücklich nicht geschützt ist aber das reine Vertrauen auf die Unterhaltszahlungen selbst.

Der BGH hat die Entscheidung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück verwiesen.

(Anmerk.: Urteil noch nicht veröffentlicht, Zusammenfassung basiert auf der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 30.06.11, Nr. 119/2011, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de)