Unstreitig in der Rechtsprechung ist, dass die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Ehescheidung entstehenden Kosten für Rechtsanwalt und Gericht im Ehescheidungsverfahren sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Belastungen sind im Steuerrecht gegeben, wennn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands und diese Aufwendungen die Grenze der zumutbaren Bealstungen überschreiten (§ 33 Abs. 1 EStG).
Hinsichtlich der weiter mit der Ehescheidung zu klärenden Sachen, wie z.B. Umgang, Unterhalt, Zugewinn, etc. war bisher nur für das Umgangsverfahren entschieden, dass auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können (Siehe hierzu unsere Besprechung zum Urteil des BFH vom 04.12.2001).
Anderweitige Kosten eines Zivilrechtsstreits waren bisher nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hat der BFH seine ständige Rechtsprechung nunmehr geändert: Die Kosten eine Zivilrechtsstreits sind nach dem Urteil des BFH nunmehr dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Zivilrechtsstreit unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos eingegangen worden war und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.
Nach neuster Rechtsprechung des BFH sind daher auch Kosten für andere Verfahren als Ehescheidung und Umgangsrecht nunmehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.
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