Erneute Absage an das Altersphasenmodell im Betreuungsunterhalt

Erneute Absage an das Altersphasenmodell im Betreuungsunterhalt

Der Bundesgerichtshofs hatte sich mit seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (Az. XII ZR 94/09) im Rahmen einer Abänderungsklage erneut mit der Frage der Anwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts zu befassen und dessen Anwendbarkeit eine klare Absage erteilt.

Der BGH führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils hierzu aus:

„Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
(…)
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil om 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 – zur Veröffentlichung bestimmt).“

Damit stellt der BGH erneut klar, dass nach geändertem Recht der Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1570 BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht der Regelfall sondern die individuell zu begründenden Ausnahme ist.

Betreuungsunterhalt wird, wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, nur aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen, die konkret im Einzelfall darzulegen sind, gewährt (vgl. Urteilsbesprechung vom 03.07.2011).