Tilgungsleistungen für das Eigenheim im Elternunterhalt

Tilgungsleistungen für das Eigenheim im Elternunterhalt

Der BGH hatte mit Beschluss vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16) über die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen zu entscheiden.

Nach bisher verbreiteten Ansichten waren die Tilgungsleistungen lediglich im Rahmen des Aufbaus der zulässigen Altersvorsorge zu berücksichtigen und haben damit den Gesamtbetrag der möglichen Altersvorsorge Leistungen verringert.

Mit Beschluss vom 18.01.2017 hat der BGH nun entschieden, dass Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim den Wohnwert reduzieren. Lediglich die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen sind dann als Altersvorsorge zu berücksichtigen.

Im Ergebnis bedeutet dies eine erhebliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen, da sich durch diese Berechnung das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen reduzieren kann.