Zusammenveranlagung der Ehegatten trotz langjähriger Trennung?

Zusammenveranlagung der Ehegatten trotz langjähriger Trennung?

Zusammenveranlagung von Ehegatten

Ehegatten können steuerlich zusammen veranlagt werden, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder eingetreten sind (§ 26 EStG).

Liegen die Voraussetzungen vor, können die Lohnsteuerklassen 3/5 bzw. 4/4 (oder 4 mit Faktorverfahren) in Anspruch genommen werden. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht vor haben sich die Ehegatten in die Lohnsteuerklassen 1 bzw. 2 veranlagen zu lassen.

Fallen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Laufe eines Jahres aufgrund der Trennung der Ehegatten weg, haben sich die Ehegatten in dem auf die Trennung folgenden Jahr einzeln veranlagen zu lassen.

Die Frage wann eine räumliche Trennung gegeben ist, ist nicht nur unterhaltsrechtlich sondern auch steuerrechtlich häufig umstritten.

 

Ab wann steuerlich getrennt – die Entscheidung des FG Münster

Das Finanzgericht Münster hatte mit seinem Urteil vom 22.02.2017 (AZ: 7 K 2441/15 E) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Die steuerpflichtigen Ehegatten haben 1991 geheiratet. Aus der Ehe stammte ein im Jahr 1991 geborenes Kind. 2001 zog die Ehefrau gemeinsam mit dem Sohn aus der ehegemeinsamen Wohnung aus und lebte seither räumlich getrennt vom Ehegatten. Die Unterhaltsleistungen für das Kind wurden gemeinschaftlich erbracht. Urlaube, Ausflüge und sonstige Freizeitaktivitäten wurden häufig gemeinsam unternommen, die Kosten hierfür gemeinsam getragen. Es erfolgte der Erwerb eines Grundstückes zu Miteigentum, hierauf sollte aus gemeinsamen Mitteln ein Bungalow errichtet werden.

Die Finanzverwaltung negierte die Zusammenveranlagung, die Ehegatten würden räumlich getrennt leben und getrennte Konten führen. Die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung würden nicht mehr vorliegen.

Diese Rechtsansicht hat das Finanzgericht Münster mit vorgenanntem Urteil eine Absage erteilt.

In der heutigen Zeit entspreche die getrennte Kontoführung sowie die aus berufsbedingten Gründen erfolgte räumliche Trennung dem Zeitgeist und der Lebenseinstellung vieler Ehegatten.

Alleine aufgrund der wirtschaftlich getrennten Konten sowie einer räumlichen Trennung kann nicht auf den Fortbestand einer Ehe geschlussfolgert werden. Vielmehr spricht für die Fortführung der Ehe, dass Ausgaben gemeinsam bestritten wurden, der Unterhalt für das Kind gemeinsam getragen worden ist und auch ein Familienheim noch gemeinsam errichtet werden sollte.

 

Tipp: Weitergehende Informationen zur richtigen Steuerklassenwahl nach der Trennung finden Sie in unserem Fachbeitrag Ehescheidung & Steuern