Eltern lassen ihren Kindern und deren Ehegatten häufig Unterstützungsleistungen zukommen mit dem Ziel, die Ehe des eigenen Kindes zu fördern. Der BGH hat zu diesen Leistungen entschieden, dass bei Scheitern der Ehe mit der Trennung die Geschäftsgrundlage der Schenkung wegfällt und die Leistung zurückgefordert werden kann, wenn der Zweck der Zuwendung noch nicht erfüllt ist.
Wann eine solche Zweckerreichung eingetreten ist und in welchem Umfang die Schenkung zurückgefordert werden kann, beschäftigt derzeit die Rechtsprechung der Instanzgerichte.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Karlsruhe hatte am 28.09.2015 (Az.: 9 F 117/15) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Antragstellerin behauptete ihrer Schwiegertochter und deren Sohn im Jahr 1994 Geldbeträge in Höhe von insgesamt mehr als EUR 65.000,00 zugewandt zu haben und begehrte von ihrer Schwiegertochter die Rückzahlung des hälftigen Betrags von ca. EUR 33.000,00.
Die Ehe des Sohns der Antragstellerin und ihrer Schwiegertochter scheiterte im Jahr 2011.
Die Ehegatten sind die gemeinsamen Eltern von drei inzwischen volljährigen Kindern.
Das Amtsgericht Karlsruhe wies den Antrag zurück.
Zum einen ist nach zutreffender Rechtsansicht des Amtsgerichts Karlsruhe eine Schenkung an das Schwiegerkind nur in dem Umfang zurück zu gewähren, in dem sie ihren Zweck nicht erreicht hat.
Eine Rückzahlung des gesamten zugewandten Betrags scheidet danach regelmäßig aus.
Das Amtsgericht Karlsruhe ging weiter von einer vollständigen Zweckerreichung aus, da zwischen der behaupteten Zuwendung und dem Scheitern der Ehe 17 Jahre vergangen waren und das Gericht eine Zweckerreichung bejaht hat.