Schadenersatz wegen fehlender Kinderbetreuungsplätze

Schadenersatz wegen fehlender Kinderbetreuungsplätze

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. III ZR 278/15) entschieden, das Kindeseltern, die ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil für ihre Kinder entgegen der Verpflichtung des Staates ab dem 1. Lebensjahr kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, einen Schadenersatzanspruch gegen die Kommune geltend machen können.

Seit dem 01.08.2013 haben Kinder mit Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

Wie lange kann ich meinen Anspruch geltend machen?
Der Schadenersatzanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte vom Anspruch Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.