Befristung des nachehelichen Unterhalts nach Ende der Ausbildung

Befristung des nachehelichen Unterhalts nach Ende der Ausbildung

Gibt ein Ehegatte in Erwartung der Eingehung der Ehe seine Ausbildung auf, ist ihm bei Scheitern der Ehe zu ermöglichen diese Ausbildung nachzuholen. Es ist ihm für die Zeit der Ausbildung Unterhalt zu bezahlen. Bei Ehe von langer Dauer, bei der einer der Ehegatten zugunsten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgesehen hat, kann zudem auch nach der Ausbildung noch ein Nachteil in der Höhe des erzielbaren Einkommens verbleiben.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bruchsal hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.09.2015, Aktenzeichen 1 F 23/14 mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Die Ehefrau hatte 1991 eine kaufmännische Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau begonnen und hatte diese 1994 abgebrochen. 1995 gebar sie ihr erstes Kind. Sie hat dann 1996 das Gymnasium besucht mit dem Ziel das Abitur zu machen. Sie hat ihre Schulausbildung im April 1999 abgebrochen und Mai 1999 ihren Ehemann geheiratet. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war sie bereits von ihrem Ehemann mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger, das zweite gemeinsame Kind kam 2002 zur Welt.

Die Ehegatten trennten sich 2013, mit Ablauf des Trennungsjahres. Nachdem feststand, dass die Ehegatten die Ehe nicht fortsetzen werden hat die Ehefrau eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement begonnen.

Die Ehegatten stritten sich dann über die Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Der Ehemann anerkannte einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau für die Dauer von ca. 4 Jahren und lehnte darüber hinausgehend weitere Zahlungen ab. Er ist der Ansicht, dass nach Absolvierung der Ausbildung keine Erwerbsnachteile mehr bestehen.

Die Ehefrau wandte hiergegen ein, dass sie nach ihrer Ausbildung lediglich als Berufsanfängerin zu behandeln wäre, dementsprechend auch kein vergleichbares Einkommen erziele, als wenn sie auch während der Ehe durchgehend Erwerbstätig gewesen sei. Weiter hätte sie bei durchgehender Erwerbstätigkeit eine leitende Funktion ausgeübt. Zumindest aber können Nachteile nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Befristung des Unterhalts ausscheide.

Das Familiengericht Bruchsal gab dem Ehemann Recht. Das Familiengericht Bruchsal ist der Ansicht, dass die bei Eintritt in die Ehe fehlende berufsqualifizierende Ausbildung der Ehefrau mit Ende des anerkannten Zeitraums nachgeholt sei.

Ab diesem Zeitraum könnte sie vollzeitig erwerbstätig sein.
Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ohne die Eheschließung und ohne die mehr als 15 Jahre lang andauernde Ehe eine Anstellung gefunden hätte, bei der sie ein höheres Einkommen erzielen könnte, wie nach ihrer Beendigung der derzeitigen Ausbildung.