Sachzuwendungen des Arbeitgebers sind im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen. Probleme bereitet dabei regelmäßig die Bewertung des jeweiligen Sachbezugs.
Bei der Bewertung des in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs besteht innerhalb der Rechtsprechung, selbst innerhalb der einzelnen Senate eines Gerichts, häufig Uneinigkeit, wie dieser Wert zu ermitteln ist.
Mit Beschluss vom 27.08.2105 hat sich das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 69/15) erneut mit der Ermittlung des Vorteils des Sachwertbezuges Dienstfahrzeug auseinandergesetzt.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen der Wert des Sachbezuges durch die Überlassung des Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke durch das Gericht gem. § 278 ZPO zu schätzen. Bei der Schätzung wird der Vorteil des Firmenfahrzeugs durch die steuerliche Bewertung erfasst. Eine Korrektur kann allerdings dann geboten sein, wenn der Unterhaltspflichtige darlegen und belegen kann, dass er sich ein solches Fahrzeug aus seinem privaten Mitteln nicht unterhalten würde.
Das OLG Karlsruhe führt hierzu seinen Entscheidungsgründen aus:
„Der Vorteil eines Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners wird der geldwerte Vorteil für den PKW (Mittelklassewagen der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb) dabei mit 487,00 € monatlich zu Grunde gelegt. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich 80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist, während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen PKW anschaffen würde. Auch wenn der Antragsgegner den PKW selbst auswählen konnte, ist es glaubhaft, dass bei der Entscheidung Sicherheitsaspekte eine entscheidende Rolle spielten und dass sich der Antragsgegner aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation mit vier Unterhaltsberechtigten privat ein weniger teures Auto anschaffen würde. Daher ist es gerechtfertigt, dem Einkommen des Antragsgegners nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.“
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass auch hinsichtlich der Schätzung von Sachwertvorteil von einer pauschlisierten Darstellung abzusehen ist und bei Vorhandensein besonderer Umstände diese darzulegen sind.