Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft.

Danach kann der Kindesvater die gemeinsame elterliche Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Kindesmutter nicht erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindesvater ausüben zu wollen.

Das Familiengericht soll die gemeinsame Sorge auf den Kindesvater übertrage, wenn ein Elternteil dies beantragt und das Kindeswohl der Tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht widerspricht.

Nach der Neufassung des Gesetzes besteht danach eine „gesetzliche Vermutung“, dass die Tragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Möchte sich die Kindesmutter, die bisher die elterliche Alleinsorge hatte, hiergegen aussprechen, hat sie gegenüber dem Familiengericht wesentliche Gründe darzulegen und ggf. zu beweisen, die der Tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen.

Ein Schweigen der Kindesmutter reicht hier künftig nicht mehr aus.

Damit setzt der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 21.07.2010 (Az 1 BvR 420/09) um.