Mit Urteil vom 01.03.2013 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 4 U 120/12) entschieden, dass eine anwaltliche Werbung mit dem Begriff Spezialist für Familienrecht wettbewerbswidrig ist.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Bezeichnung Spezialist für Familienrecht wettbewerbswidrig sei, weil damit die Gefahr einer Verwechslung mit der Anwaltsbezeichnung Fachanwalt für Familienrecht begründet werde.
Neben der Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht, deren Führung gemäß den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung nur nach Nachweis von besonderen theoretschen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen und unter laufenden jährlichen Fortbildungsnachweisen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gestattet wird (vgl. §§ 2, 15 FAO), verbleibt kein Raum für die Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht als Spezialist für Familienrecht.
Damit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass gerade die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht für eine besondere Qualifikation und dauernde Fortbildungen des Rechtsanwalts bürgt und hat den Schutz dieses Nachweises nochmals bekräftigt.