Eheaufhebung und die namensrechtlichen Folgen

Eheaufhebung und die namensrechtlichen Folgen

Wird eine Ehe aufgehoben (nicht geschieden) führt der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen seines Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, wieder seinen Familiennamen, den er vor der Eheschließung führte.

Das Eheregister, in dem die Namen einzutragen sind, wird durch die Aufhebung der Ehe unrichtig und ist von Amts wegen ohne besonderes Zutun der Ehegatten zu berichtigen.

Ein Recht auf Fortführung des angenommenen Familiennamens – wie etwa bei einer Ehescheidung – besteht nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 06.02.2013, AZ: 17 W 13/5) nicht.