Unterhaltsanspruch gegen Großeltern

Unterhaltsanspruch gegen Großeltern

Mit Beschluss vom 25.10.2012 entschied das OLG Hamm (Az. 6 WF 232/12), dass es für einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern nicht ausreicht, wenn nur der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, den Kindesunterhalt zu bezahlen. Auch der das Kind betreuende Elternteil darf nicht in der Lage sein, den Unterhalt für das Kind bezahlen zu können oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihn in diese Lage versetzt.

Das OLG Hamm bestätigt damit nochmals die sekundäre Haftung der Großeltern erst hinter den Eltern.