Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind grundlegend geändert. Erstmalig hat der BGH erklärt, dass es sich bei diesen Zuwendungen um Schenkungen an das Schwiegerkind handeln kann.
Mit dem Scheitern der Ehe entfällt dann die Rechtsgrundlage der Schenkung, so dass in diesem Fall die Schenkung vom Schwiegerkind grundsätzlich zurückgefordert werden kann.
Diese Rechtsprechung führt der BGH mit Urteil vom 20.07.11 (Az. XII ZR 149/09) fort.
Darüber hinaus bestätigt der BGH, dass die Verjährungsfrist der Ansprüche auf Rückzahlung der in der Ehe an das Schwiegerkind geleisteten Schenkung erst mit dem Scheitern der Ehe zu laufen beginnen.
Die Höhe des Rückforderungsanspruchs ist dabei aber für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln.
Der BGH führt hierzu aus, jeweils zu prüfen ist, in welchem Umfang sich die ursprünglichen Erwartungen erfüllt haben.
Der Rückforderungsanspruch kann daher nicht pauschal mit der Höhe des Werts des Geschenks gleichgesetzt werden.
Weiter ist bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen ob und in welcher Höhe die Zuwendung noch beim Empfänger vorhanden ist. Es muss grundsätzlich noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein.
Abzugrenzen hiervon sind Zahlung der Schwiegereltern nach der Ehescheidung. Hier kann nach Ansicht des BGH keine Rückforderung über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mehr stattfinden, da die Geschäftsgrundlage die Ehe mit der Scheidung bereits weggefallen ist und damit zum Zeitpunkt der Zahlung bereits nicht mehr vorhanden war. Hier bleibt es bei den bisherigen Instituten.