Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilrechtsstreits.

Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Zivilrechtsstreits.

Mit Urteil vom 04.12.11 entschied der BFH (Az. VI R 42/10), dass die Kosten eines zivilprozessualen Rechtsstreits, worunter auch familienrechtliche Verfahren zu zählen sind, bei der Berechnung der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Kosten zwangsläufig sind.

Zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind solche Kosten, auf die sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig einlässt, die Rechtsverfolgung bzw. die Rechtsverteidigung Aussicht eines verständigen Dritten in der konkreten Lage des Steuerpflichtigen also hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist wiederrum dann zu bejahen, wenn die Chancen auf einen Erfolg den Chancen eines Misserfolgs entsprechen.

Nach dieser geänderten BFH Rechtsprechung wurde eine Abkehr von der bisher geltenden Praxis geschaffen. Bisher waren Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Die Rechtsprechungsänderung erteilt dem Ausnahmefall die Absage. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten nach dem BFH nunmehr um den Regelfall.

Hiergegen wendet sich nun das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Das BMF hat mit Schreiben vom 20.12.2011 einen Nichtanwendungserlass beschlossen.

Mit dem Nichtanwendungserlass weißt das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder an, die Rechtsprechung des BFH nicht über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung zu bringen.

Das BMF begründet den Erlass damit, dass eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG gerade nicht der Regelfall ist. Die Rechtsprechung des BFH betreffe eine Vielzahl von Fällen wobei der Finanzverwaltung (derzeit) nicht zuverlässige Mittel zur Verfügung stünden, um rechtssichere Entscheidungen zu treffen und weist u.a. in seiner Begründung auch auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung hin. Darüber hinaus wird durch das BMF darauf hingewiesen, dass der 6. Senat des BFH nicht alleinzuständig ist und die Rechtsprechung, wie dargelegt, zur Rechtsprechung des 3. Senats gegenläufig ist. Das BMF sieht hier noch die Möglichkeit, dass sich die dargelegte Rechtsprechungsänderung nicht durchsetzen wird.

Im Ergebnis kann dies für den Steuerpflichtigen, der seine Rechte wahren möchte, nur bedeuten, dass dieser die ihm durch einen Zivilprozess entstandenen Kosten unter Hinweis auf das Urteil des BFH als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung in Ansatz bringt und bei einem ablehnenden Bescheid nach Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mittels Einspruch und Klage seine Rechte gerichtlich weiter verfolgt.

Vorstehende Zusammenfassung ist selbstverständlich keine individuelle Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht. Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information und ist eine verkürzte Darstellung der derzeitigen Rechtslage. Durch die Rechtsverfolgung können dem Steuerpflichtigen auch Nachteile, wie etwa Kosten, entstehen. Aus diesem Grund wird dringend die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater empfohlen.

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