Fortgeltung eines Ehegattentestaments bei Scheidung und Wiederheirat

Fortgeltung eines Ehegattentestaments bei Scheidung und Wiederheirat

Das OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2010; Az: I-15 Wx 317/09) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein in Zeiten der intakten Ehe von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament weiterhin gültig ist, wenn sich die Ehegatten haben scheiden lassen, zu einem späteren Zeitpunkt einander aber wieder geheiratet haben.

Die in einem Ehegattentestament getroffenen Verfügungen werden nach der überwiegenden Rechtsprechung gem. der gesetzlichen Regelung der §§ 2268, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam, wenn die Ehegatten keine andere Bestimmung getroffen haben.

Nach anderer Ansicht soll das gemeinschaftliche Testament dagegen in Fällen der Wiederheirat des früheren Ehegatten wirksam bleiben, da nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.

Der vom OLG Hamm zu entscheidende Sachverhalt hat sich dargestellt, wie folgt:

Die Ehegatten ließen sich 1987 voneinander scheiden und haben 2009 einander wieder geheiratet.
Die Ehe war aufgrund des Versorgungsgedankens des erkrankten Ehemannes geschlossen worden, die Parteien waren sich bei der Wiederheirat im Jahr 2009 auch darüber einig, dass das damals errichtete Testament weiter gültig sein soll.

Das OLG Hamm hat die Fortgeltung des Testaments verneint.

Entscheidend für die Frage der Fortgeltung ist nach Ansicht des Gerichts, ob sich die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments über dessen Fortgeltung auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus einig waren.
Hat ein solcher Wille nicht Eingang ist in das Testament gefunden und ist er auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, gilt das Testament nicht über die Ehescheidung hinaus fort.

Dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Wiederheirat über die Fortgeltung einig waren, ändert hieran nichts. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht unbillig, den Ehegatten ist es jederzeit möglich ein neues (wenn auch wortlautidentisches) Testament zu errichten.