Ehescheidungen für Europäer werden einfacher und flexibler

Ehescheidungen für Europäer werden einfacher und flexibler

Europa erhält ein einheitliches Scheidungsrecht.

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ROM III) ermöglicht Ehegatten ab dem 21.06.2012 eine Rechtswahl zu treffen über das Recht des Staates, das bei ihrer Ehescheidung zur Anwendung kommen soll

Zwar sind die deutschen Familiengerichte bei ausländischen Ehegatten örtlich zuständig, wenn die Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Es ist aber von dem deutschen Gericht das ausländische Scheidungsrecht zur Anwendung zu bringen.

Mit der Verordnung ROM III schaffen die Staaten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien nun eine Möglichkeit der Rechtswahl.

Nach Artikel 5 der Verordnung können Ehegatten das auf ihre Ehescheidung (oder auf ihre Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Rechtswahl ist auch möglich, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Recht gewählt wird.

Alternativ können die Ehegatten vereinbaren, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, dessen Gericht angerufen wird.

Die Rechtswahl kann bis zur Anrufung des Gerichts jederzeit getroffen oder geändert werden.

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl bestimmt die Verordnung für das anzuwendende Recht ab dem 21.06.2012, dass die bei der Ehescheidung (und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor kommt das Recht des Staates zu Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, kommt das Recht des Staates zu Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder – wenn auch diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, – das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.