Kann ein geschiedener Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, kann er nachehelichen Unterhalt verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat (sog. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit).
Angemessen ist (nach der Änderung des Unterhaltsrechts 2009) eine Erwerbstätigkeit, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner früheren Erwerbstätigkeit entspricht.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2012 (Az. XII ZR 178/09) hierzu entschieden, dass es bei einem Streit der Ehegatten über den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit dem Ehegatten, der sich auf den Unterhaltsanspruch beruft, obliegt zu beweisen, dass er trotz ausreichender Erwerbsbemühungen weder eine Vollzeitstelle noch Teilzeitstelle oder einen Minijob finden kann.
Der BGH bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die bloße Meldung beim Arbeitsamt keine ausreichende Erwerbsbemühung darstellt.