Ein geschiedener Ehegatte kann von dem andern Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Dabei besteht eine Erwerbsverpflichtung in den ersten 3 Jahren nach der Geburt des Kindes nicht. Danach ist der betreuende Elternteil unter Berücksichtigung der Belange des Kindes teilerwerbsverpflichtet.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.11.2011 (II-2 UF 128/08) hierzu entschieden:
Nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes nur noch zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 unter Hinweis auf vorangegangene Entscheidungen ausgeführt hat, verlangt die Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist auch ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der unterhaltsberechtigte Elternteil. Kind- und elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus aus Gründen der Billigkeit führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen.
Nach Ansicht des Gericht kann der betreuende Elternteil eines Kindes, das die Vollzeitschule besucht und altersgerecht entwickelt ist, vollschichtig erwerbstätig sein. Aufgrund des Besuchs der Vollzeitschule sei eine weitgehende Betreuung in den Nachmittagsstunden gewährleistet. Weiter kann ein Kind, das die 5 Klasse beucht auch kurzzeitig unbetreut bleiben.