Zur Unterhaltsberechnung bei Weiterarbeit nach Verrentung

Zur Unterhaltsberechnung bei Weiterarbeit nach Verrentung

Der BGH hat mit Urteil v. 12.01.2011 (Az. XII ZR 83/08) entschieden, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Verpflichtung zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft unterhaltsrechtlich endet:

„Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.“

Erzielt der Unterhaltsverpflichtete nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Renteneintritt) weiter Einkünfte, sind diese Einkünfte regelmäßig überobligatorisch.

Alleine aufgrund der Überobligationsmäßigkeit folgt aber nicht, dass das Einkommen vollkommen unberücksichtigt zu bleiben hat.
In der Praxis werden Einkünfte aus überobligatorischer Anstrengung regelmäßig anteilig bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt um der Überobligationsmäßigkeit hierdurch Rechnung zu tragen.

Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist in jedem Einzelfall u.a. das Alter des Unterhaltspflichtigen, die körperliche und geistige Anstrengung, die ursprüngliche Lebensplanung sowie die bestehende Altersversorgung., etc. zu würdigen.

Eine solche Bewertung kann je nach Einzelfall zu einem vollständigen Ausscheiden der Erwerbseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung führen.