Eine offenbarungspflichtige Tatsache ist ein Umstand, der dem anderen Ehegatten auch dann mitzuteilen ist, wenn dieser sich nicht ausdrücklich hierüber erkundigt.
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Ehegatten nicht durch aktives Vorspiegeln falscher Tatsachen eine falsche Vorstellung bei seinem Partner verursacht, sondern auch wenn offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen werden.
Das Vorhandensein von Kindern aus früheren Beziehungen / Ehen ist bereits aufgrund bestehender Unterhaltspflichten und Umgangspflichten sowie der fortwirkenden Bedeutung für die neue Ehe eine offenbarungspflichtige Tatsache.
Ausreichend für die arglistige Täuschung ist nach der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.05.2010, Az. 18 UF 8/10) der Umstand, dass der täuschende Ehegatten erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass bei Offenbarung der verschwiegenen Umstände der andere Ehegatte von der Schließung der Ehe abgehalten worden wäre.
Dies ist gegeben, wenn der Täuschende bei Eheschließung ein während einer vorhergehenden Ehe außereheliches Kind gezeugt hatte und dies zum Scheitern der vorhergehenden Ehe geführt hat.