Grunderwerbsteuer bei Erwerb des Miteigentums des Ehegatten nach Scheidung

Grunderwerbsteuer bei Erwerb des Miteigentums des Ehegatten nach Scheidung

Die Ehegatten vereinbarten im Rahmen der anlässlich ihrer Ehescheidung durchgeführten Vermögensauseinandersetzung für die Ehefrau, die in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie verblieb, ein Ankaufsrecht.

Das Ankaufsrecht wurde notariell vereinbart und in das Grundbuch eingetragen.

Als Kaufpreis war der zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts tatsächliche Marktwert vereinbart.

Der Ehemann heiratete zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Nach dem Tod des Ehemanns machte die geschiedene Ehefrau gegen neue Ehefrau von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch.

Streitfragen waren unter anderem, ob der Tatbestand des begünstigten (steuerfreien) Erwerb des Miteigentums durch den Ehegatten gem. § 3 Nr. 5 EStG zum einen nach langer Zeit und zum anderen vom Rechtsnachfolger (Erbe) eines Ehegatten Anwendung findet.

Steuerfrei sind alle Erwerbe von einem Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung, und damit jede Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung (vgl. BTDrucks 9/251, S. 18; Kesseler, Deutsches Steuerecht -DStR- 2010, 2173).

Zwar sieht § 3 Nr. 5 GrEStG selbst keine zeitliche Begrenzung vor, ein langer Zeitablauf spreche aber zunächst gegen eine Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung.

Das Finanzamt setze für den Erwerb des Miteigentums gegenüber der geschiedenen Ehefrau Grunderwerbssteuer fest.

Mit Urteil vom 23.03.2011 (Az. II R 33/09) entschied nun der BFH, dass der Erwerb des Miteigentums durch einen Ehegatten dann gem. § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei ist, wenn sich die Ehegatten bei Auseinandersetzung ihres Vermögens auf das Ankaufsrecht verständigt haben, dieses notariell vereinbart worden ist und der Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung dieses Rechts erfolgt war.

Auf den langen Zeitablauf komme es vorliegend nicht an, da die Ehegatten wirksam das Ankaufsrecht bei ihrer Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung geregelt hatten und es danach nur noch der einseitigen (empfangsbedürftigen) Erklärung der Ankaufsberechtigten bedurft habe.

Der Ansicht des Finanzamts, mit Abschluss des Vertrags sei die Vermögensauseinandersetzung bereits beendet, erteilt der BFH eine Absage.

Gleichzeitig hat der BFH klarstellend einem begünstigten weil steuerfreien Erwerb in umgekehrter Richtung, also durch den Erben des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten, eine Absage erteilt.