Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 02.05.2011 (Az. 10 WF 133/11) über die Frage zu entscheiden, ob der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte gegenüber den Erwerbern der nach der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten veräußerten Ehewohnung ein Recht zum Besitz hat.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Ehegatten während der Trennung anlässlich eines Wohnungszuweisungsverfahrens einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Trennungszeit in der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Wohnung bleiben dürfe.
Nach Rechtskraft der Ehescheidung veräußerte der Ehemann die Wohnung, die Erwerber verlangen von der Ehefrau nun, die Wohnung an diese heraus zu geben.
Das OLG Celle entschied, dass soweit keine weitergehende Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden ist, die Ehefrau gegenüber den Erwerbern kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Insbesondere ist die Regelung des § 566 BGB, der den Mieter vor einer Kündigung durch einen neuen Eigentümer schützt, nicht anwendbar, soweit die Ehegatten lediglich über die Nutzung eine Vereinbarung getroffen haben, nicht aber einen Mietvertrag miteinander geschlossen haben.