Nichtigkeit eines Ehevetrags aufgrund privtaschriftlicher Abänderung

Nichtigkeit eines Ehevetrags aufgrund privtaschriftlicher Abänderung

Die Abänderung einer in einem Ehevertrag vereinbarten Regelung bedarf der notariellen Beurkundung, auch wenn der Regelungsgegenstand der Vereinbarung selbst – isoliert betrachtet – keiner besonderen Form bedarf.

Wird bei der Abänderung der Regelung die Formbedürftig nicht beachtet, ist die Änderung nichtig. Weiter besteht die Gefahr, dass diese nichtige Vereinbarung die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags zur Folge haben kann.

Dies entschied das OLG Bremen mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09)