Mit der Reform des Unterhaltsrecht und des hierdurch gestätrkten Grundsatzes der Eigenverantwortung und der Neuregelungen der Rangverhältnisse hat der BGH (erstmals Az. BGHZ 177, 356) bei Zusammentreffen zweier unterhaltsberechtigter Ehefrau die sog. Dreiteilung entwickelt.
Nach der Dreiteilungsmethode des BGH der Unterhaltsbedarf des geschieden Ehegatten zu ermitteln, in dem die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Dabei war der Anspruch des geschiedenen Ehegatten maximal auf dasjenige begrenzt, dass dieser erhalten würden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) festgestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilungsmethode sich von dem vom Gesetzgeber entwickelten Unterhaltsmodell gelöst hatte und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hierdurch überschritten seien.
Die Dreiteilungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des neuen Ehegatten, da sie aufgrund der Kontrollberechnung keinesfalls an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen der neuen Ehe teilhaben lässt, immer aber bei sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Reduzierung des Unterhalts führt.
Diese Kürzung wird dabei bereits auf der Eben des Bedarfsberechnung und nicht auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorgenommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.
Durch die Dreiteilungsmethode wird die Handlungsfreiheit des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten verletzt. Die Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig und nicht anzuwenden.